Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Die für die Urteilsannahme maßgeblichen Gründe, daß Horst Z***** dem Angeklagten deutlich zur Kenntnis gebracht hatte, wegen der im Urteil näher beschriebenen Verwaltungsübertretungen Anzeige gegen Leopold S***** erstatten zu wollen (US 4, 10 und 11), hat das Schöffengericht - dem Einwand unvollständiger und "aktenwidriger" Begründung (Z 5) zuwider - unter sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung (§ 258 Abs 2 StPO) der dieser Konstatierung widerstreitenden Beweisergebnisse, insbesondere der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussagen der Zeugen Leopold und Inge S*****, ausführlich dargelegt (US 6 f). Mit dem Hinweis auf einzelne Aussagedetails, welche allesamt den vom Erstgericht aus den betreffenden Beweismitteln gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs widerstreiten, wird demnach kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.Die für die Urteilsannahme maßgeblichen Gründe, daß Horst Z***** dem Angeklagten deutlich zur Kenntnis gebracht hatte, wegen der im Urteil näher beschriebenen Verwaltungsübertretungen Anzeige gegen Leopold S***** erstatten zu wollen (US 4, 10 und 11), hat das Schöffengericht - dem Einwand unvollständiger und "aktenwidriger" Begründung (Ziffer 5,) zuwider - unter sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der dieser Konstatierung widerstreitenden Beweisergebnisse, insbesondere der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussagen der Zeugen Leopold und Inge S*****, ausführlich dargelegt (US 6 f). Mit dem Hinweis auf einzelne Aussagedetails, welche allesamt den vom Erstgericht aus den betreffenden Beweismitteln gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs widerstreiten, wird demnach kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie - gekleidet in die Behauptung von Feststellungsmängeln - allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweis- würdigung sowohl die in der Mängelrüge kritisierte Konstatierung als auch den festgestellten wissentlichen und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenen Befugnismißbrauch des Angeklagten (US 5, 15) bestreitet, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nicht- öffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Ober- landesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Da auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie - gekleidet in die Behauptung von Feststellungsmängeln - allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweis- würdigung sowohl die in der Mängelrüge kritisierte Konstatierung als auch den festgestellten wissentlichen und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenen Befugnismißbrauch des Angeklagten (US 5, 15) bestreitet, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nicht- öffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Ober- landesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.