Mit dem Einwand, die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte von Christian B***** an der Jacke erfaßt worden, jedoch dann nicht stehengeblieben, sondern in der Folge beim Versuch weiterzulaufen über eine kleine Schräge am Boden gegen einen Müllkontainer gestürzt sei, stimme nicht mit der Aussage des genannten Zeugen überein, wonach er den Angeklagten an der Jacke erfaßt, dieser sich umgedreht habe und dann über einen Randstein gefallen sei, macht der Beschwerdeführer nicht die von ihm relevierte Aktenwidrigkeit geltend. Eine solche liegt nur dann vor, wenn in einem Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Foregger/Kodek StPO7 § 281 Abs 1 Z 5 StPO). Einen solchen formellen Begründungsmangel zeigt der Beschwerdeführer aber auch nicht mit dem Hinweis auf, das Erstgericht habe festgestellt, daß der Angeklagte sich seiner Anhaltung durch Stöße widersetzt habe, wogegen "beide Zeugen" (gemeint offenbar Christian B***** und Franz Michael P*****) in der Hauptverhandlung ausgesagt hätten, sie hätten den Angeklagten an den Händen gefaßt. Gleiches gilt für seine Kritik am Unterbleiben einer Feststellung, daß B***** in der weiteren Folge vom Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei.Mit dem Einwand, die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte von Christian B***** an der Jacke erfaßt worden, jedoch dann nicht stehengeblieben, sondern in der Folge beim Versuch weiterzulaufen über eine kleine Schräge am Boden gegen einen Müllkontainer gestürzt sei, stimme nicht mit der Aussage des genannten Zeugen überein, wonach er den Angeklagten an der Jacke erfaßt, dieser sich umgedreht habe und dann über einen Randstein gefallen sei, macht der Beschwerdeführer nicht die von ihm relevierte Aktenwidrigkeit geltend. Eine solche liegt nur dann vor, wenn in einem Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Einen solchen formellen Begründungsmangel zeigt der Beschwerdeführer aber auch nicht mit dem Hinweis auf, das Erstgericht habe festgestellt, daß der Angeklagte sich seiner Anhaltung durch Stöße widersetzt habe, wogegen "beide Zeugen" (gemeint offenbar Christian B***** und Franz Michael P*****) in der Hauptverhandlung ausgesagt hätten, sie hätten den Angeklagten an den Händen gefaßt. Gleiches gilt für seine Kritik am Unterbleiben einer Feststellung, daß B***** in der weiteren Folge vom Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei.
Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter die Feststellung einer Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Christian B***** durch Versetzen von wiederholten Stößen gegen diesen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung auf die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen Christian B***** und Franz Michael P***** gestützt (US 6), wobei sie auch die diese Stöße leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht übergingen (US 5 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.