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Entscheidung 14 Os 57/99×

Entscheidung 14 Os 57/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os57/99

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst K***** wegen des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Feber 1999, GZ 37 römisch fünf r 1.591/98-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen "Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst K***** des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Oktober 1998 in Vösendorf mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Handy-Akku im Wert von 1.390 S, Gewahrsamsträgern der Firma Media Markt wegzunehmen, wobei er auf frischer Tat betreten gegen den ihn anhaltenden Warenhausdetektiv Christian B***** durch Versetzen von Stößen Gewalt anwendete, um sich den Handy-Akku zu erhalten.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Einwand, die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte von Christian B***** an der Jacke erfaßt worden, jedoch dann nicht stehengeblieben, sondern in der Folge beim Versuch weiterzulaufen über eine kleine Schräge am Boden gegen einen Müllkontainer gestürzt sei, stimme nicht mit der Aussage des genannten Zeugen überein, wonach er den Angeklagten an der Jacke erfaßt, dieser sich umgedreht habe und dann über einen Randstein gefallen sei, macht der Beschwerdeführer nicht die von ihm relevierte Aktenwidrigkeit geltend. Eine solche liegt nur dann vor, wenn in einem Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Einen solchen formellen Begründungsmangel zeigt der Beschwerdeführer aber auch nicht mit dem Hinweis auf, das Erstgericht habe festgestellt, daß der Angeklagte sich seiner Anhaltung durch Stöße widersetzt habe, wogegen "beide Zeugen" (gemeint offenbar Christian B***** und Franz Michael P*****) in der Hauptverhandlung ausgesagt hätten, sie hätten den Angeklagten an den Händen gefaßt. Gleiches gilt für seine Kritik am Unterbleiben einer Feststellung, daß B***** in der weiteren Folge vom Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei.

Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter die Feststellung einer Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Christian B***** durch Versetzen von wiederholten Stößen gegen diesen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung auf die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen Christian B***** und Franz Michael P***** gestützt (US 6), wobei sie auch die diese Stöße leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht übergingen (US 5 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E54296 14D00579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00057.99.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_0140OS00057_9900000_000