Entscheidung 14 Os 58/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. April 2000, GZ 6d Vr 52/00-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. April 2000, GZ 6d römisch fünf r 52/00-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Walter L***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10. Dezember 1999 in Wien die Petra Ö***** durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt habe (Schädelprellung, Schwellung und Hämatom am linken Oberlid).Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Walter L***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 10. Dezember 1999 in Wien die Petra Ö***** durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt habe (Schädelprellung, Schwellung und Hämatom am linken Oberlid).
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Einwand, dass es zur Tatzeit dunkel gewesen und der Angeklagte beim Einschreiten der Polizeibeamten auf diese zugegangen sei, weise auf einen Irrtum der Zeugin bei der Identifizierung des Angeklagten als Täter hin, vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a).Mit dem Einwand, dass es zur Tatzeit dunkel gewesen und der Angeklagte beim Einschreiten der Polizeibeamten auf diese zugegangen sei, weise auf einen Irrtum der Zeugin bei der Identifizierung des Angeklagten als Täter hin, vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5 a,).
Indem er unter der Z 9 lit a einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite geltend macht, dabei jedoch unter einem selbst zugesteht, dass die Tatrichter von der Annahme einer Verletzungsabsicht des Angeklagten ausgingen, führt er diesen einen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz erfordernden Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.Indem er unter der Ziffer 9, Litera a, einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite geltend macht, dabei jedoch unter einem selbst zugesteht, dass die Tatrichter von der Annahme einer Verletzungsabsicht des Angeklagten ausgingen, führt er diesen einen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz erfordernden Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00058..0620.000
Dokumentnummer
JJT_20000620_OGH0002_0140OS00058_0000000_000