Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 3, 4, 5 und 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Wie der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 250 Abs 2 StPO) selbst einräumt, wurde ihm nach der in seiner gemäß § 250 Abs 1 erster Satz StPO verfügten Absenz von der Hauptverhandlung geschehenen Vernehmung des Zeugen Mohamed Abou H***** (S 267 ff) sogleich „mitgeteilt, was in seiner Abwesenheit passiert ist" (S 279).Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 3, 4, 5 und 10 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Wie der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 250, Absatz 2, StPO) selbst einräumt, wurde ihm nach der in seiner gemäß Paragraph 250, Absatz eins, erster Satz StPO verfügten Absenz von der Hauptverhandlung geschehenen Vernehmung des Zeugen Mohamed Abou H***** (S 267 ff) sogleich „mitgeteilt, was in seiner Abwesenheit passiert ist" (S 279).
Demnach wurde - der Beschwerde zuwider - durchaus der Prozessordnung entsprochen, die verlangt, den Angeklagten von allem in Kenntnis zu setzen, „was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde" (§§ 250 Abs 1 zweiter Satz, 271 Abs 1 Z 4 StPO).Demnach wurde - der Beschwerde zuwider - durchaus der Prozessordnung entsprochen, die verlangt, den Angeklagten von allem in Kenntnis zu setzen, „was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde" (Paragraphen 250, Absatz eins, zweiter Satz, 271 Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Ohne Schmälerung der Verteidigungsrechte (Z 4) wurde von der vom Verteidiger ohne nähere Bezeichnung beantragten Ausforschung eines „Nachtklubs" in vom Angeklagten genannten Gassen in Wien „und Einvernahme der dort arbeitenden Damen und Kellnerinnen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an dem Tag und zwar am 16. Jänner 2006 in der Zeit vom 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr in diesem Lokal war" (S 281), Abstand genommen. Der Antrag zielte, worauf das ablehnende Zwischenerkenntnis hinwies, auf einen bloßen Erkundungsbeweis (RIS-Justiz RS0118123, RS0118123). Aus welchen Gründen eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen erwartet werden konnte, lag weder auf der Hand noch wurde dazu bei der Antragstellung etwas vorgebracht (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 18, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, 353).Ohne Schmälerung der Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) wurde von der vom Verteidiger ohne nähere Bezeichnung beantragten Ausforschung eines „Nachtklubs" in vom Angeklagten genannten Gassen in Wien „und Einvernahme der dort arbeitenden Damen und Kellnerinnen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an dem Tag und zwar am 16. Jänner 2006 in der Zeit vom 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr in diesem Lokal war" (S 281), Abstand genommen. Der Antrag zielte, worauf das ablehnende Zwischenerkenntnis hinwies, auf einen bloßen Erkundungsbeweis (RIS-Justiz RS0118123, RS0118123). Aus welchen Gründen eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen erwartet werden konnte, lag weder auf der Hand noch wurde dazu bei der Antragstellung etwas vorgebracht (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 18, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330, 353).
Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) einwendenden Mängelrüge lässt die Heranziehung der Aussage des Zeugen Mohamed Abou H***** (S 267 ff) in den Entscheidungsgründen als Stütze der zur Täterschaft des Angeklagten getroffenen Feststellungen keinen Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze erkennen. Auf die in der Beschwerde hervorgehobene Abschwächung der ursprünglichen Angaben durch den Zeugen, wonach er den Angeklagten sofort und eindeutig wiedererkannte (S 77 ff), gingen die Tatrichter in der Beweiswürdigung ohnedies ein (US 7 ff). Die Diversionsrüge (Z 10a) geht über die im Urteil konstatierte Vorstrafenbelastung des Angeklagten mit Stillschweigen hinweg, was aber mit der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unvereinbar ist.Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) einwendenden Mängelrüge lässt die Heranziehung der Aussage des Zeugen Mohamed Abou H***** (S 267 ff) in den Entscheidungsgründen als Stütze der zur Täterschaft des Angeklagten getroffenen Feststellungen keinen Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze erkennen. Auf die in der Beschwerde hervorgehobene Abschwächung der ursprünglichen Angaben durch den Zeugen, wonach er den Angeklagten sofort und eindeutig wiedererkannte (S 77 ff), gingen die Tatrichter in der Beweiswürdigung ohnedies ein (US 7 ff). Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) geht über die im Urteil konstatierte Vorstrafenbelastung des Angeklagten mit Stillschweigen hinweg, was aber mit der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unvereinbar ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.