Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehlt.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehlt.
Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) eine „Abweisung“ des Antrags auf „Einräumung einer Frist zur Stellung von Fragen an die Sachverständige“ bzw auf „Vertagung der Hauptverhandlung zur neuerlichen Befragung der Sachverständigen“ behauptet, scheitert sie daran, dass der Verteidiger diesen Antrag noch vor Schluss der Hauptverhandlung zurückgezogen hat (ON 36 S 27, 43).Soweit sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) eine „Abweisung“ des Antrags auf „Einräumung einer Frist zur Stellung von Fragen an die Sachverständige“ bzw auf „Vertagung der Hauptverhandlung zur neuerlichen Befragung der Sachverständigen“ behauptet, scheitert sie daran, dass der Verteidiger diesen Antrag noch vor Schluss der Hauptverhandlung zurückgezogen hat (ON 36 S 27, 43).
Der weitere Antrag auf Vernehmung einer informierten Vertreterin des Jugendamts für den 12. Bezirk als Zeugin zum Beweis dafür, „dass die Ausführungen in den ON 19 und 21 zutreffen oder nicht zutreffen und dahingehend zu überprüfen sind, dass die Gewaltausübung nicht durch den Angeklagten, sondern durch eine dritte Person vorgenommen wurde und dass das Kind aus welchem Grund immer dies auf den Angeklagten projiziert und damit einhergehend auch die Misshandlungsvorwürfe zu Unrecht gegen den Angeklagten erhebt“ (S 27 f in ON 36), verfiel zu Recht der Abweisung, weil er § 55 Abs 1 letzter Satz StPO zuwider keine Begründung dafür enthält, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären, zumal dies nicht offensichtlich ist und daher auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinausläuft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 ff). Ergänzendes Vorbringen im Rechtsmittel unterfällt dem Neuerungsverbot.Der weitere Antrag auf Vernehmung einer informierten Vertreterin des Jugendamts für den 12. Bezirk als Zeugin zum Beweis dafür, „dass die Ausführungen in den ON 19 und 21 zutreffen oder nicht zutreffen und dahingehend zu überprüfen sind, dass die Gewaltausübung nicht durch den Angeklagten, sondern durch eine dritte Person vorgenommen wurde und dass das Kind aus welchem Grund immer dies auf den Angeklagten projiziert und damit einhergehend auch die Misshandlungsvorwürfe zu Unrecht gegen den Angeklagten erhebt“ (S 27 f in ON 36), verfiel zu Recht der Abweisung, weil er Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO zuwider keine Begründung dafür enthält, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären, zumal dies nicht offensichtlich ist und daher auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 ff). Ergänzendes Vorbringen im Rechtsmittel unterfällt dem Neuerungsverbot.
Entgegen der eine Unvollständigkeit der Begründung behauptenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die in ON 19 und 21 enthaltene Dokumentation der Tätigkeit des Jugendamts im Bezug auf das Tatopfer keineswegs unberücksichtigt gelassen, ihr fallbezogen aber keine - für die Aufklärung des Sachverhalts - maßgebliche Bedeutung zugemessen (US 7).Entgegen der eine Unvollständigkeit der Begründung behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht die in ON 19 und 21 enthaltene Dokumentation der Tätigkeit des Jugendamts im Bezug auf das Tatopfer keineswegs unberücksichtigt gelassen, ihr fallbezogen aber keine - für die Aufklärung des Sachverhalts - maßgebliche Bedeutung zugemessen (US 7).
Die - als Aufklärungsrüge (Z 5a) aufzufassende - Kritik an der - trotz „festgestellter mangelnder Mutter-Kind-Beziehung“ - unterbliebenen „Begutachtung der Kindesmutter“ durch die Sachverständige scheitert schon an der fehlenden Behauptung, der Beschwerdeführer sei an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen (RIS-Justiz RS0115823).Die - als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) aufzufassende - Kritik an der - trotz „festgestellter mangelnder Mutter-Kind-Beziehung“ - unterbliebenen „Begutachtung der Kindesmutter“ durch die Sachverständige scheitert schon an der fehlenden Behauptung, der Beschwerdeführer sei an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen (RIS-Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass keine Veranlassung zu amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) der in der rechtlich verfehlten Annahme mehrerer nach Abs 3 erster Fall qualifizierter Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (vgl dazu Philipp in WK2 § 206 Rz 31 iVm § 201 Rz 30 und RIS-Justiz RS0120828) gelegenen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) besteht, weil unrichtige Subsumtion den Angeklagten nicht ohne weiteres iSd § 290 StPO konkret benachteiligt (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff), das Erstgericht nur das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend wertete (US 8) und das Oberlandesgericht diesen Umstand - aufgrund der Klarstellung - ohne Bindung an die verfehlte rechtliche Unterstellung bei der Entscheidung über die vom Angeklagten gegen den Sanktionsausspruch erhobene Berufung zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0118870; 14 Os 134/11d).Bleibt anzumerken, dass keine Veranlassung zu amtswegiger Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) der in der rechtlich verfehlten Annahme mehrerer nach Absatz 3, erster Fall qualifizierter Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB vergleiche dazu Philipp in WK2 Paragraph 206, Rz 31 in Verbindung mit Paragraph 201, Rz 30 und RIS-Justiz RS0120828) gelegenen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) besteht, weil unrichtige Subsumtion den Angeklagten nicht ohne weiteres iSd Paragraph 290, StPO konkret benachteiligt (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff), das Erstgericht nur das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend wertete (US 8) und das Oberlandesgericht diesen Umstand - aufgrund der Klarstellung - ohne Bindung an die verfehlte rechtliche Unterstellung bei der Entscheidung über die vom Angeklagten gegen den Sanktionsausspruch erhobene Berufung zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0118870; 14 Os 134/11d).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.