Entscheidung 14 Os 58/17m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache des Wolfram F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, AZ 27 Hv 105/16a des Landesgerichts Innsbruck, über die als „Rekurs“ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2017, AZ 11 Bs 101/17s, bezeichnete Eingabe des Verurteilten Wolfram F***** nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache des Wolfram F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, AZ 27 Hv 105/16a des Landesgerichts Innsbruck, über die als „Rekurs“ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2017, AZ 11 Bs 101/17s, bezeichnete Eingabe des Verurteilten Wolfram F***** nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der eingangs bezeichneten Strafsache gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 16. Mai 2017, AZ 11 Bs 101/17s, der gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2017, GZ 27 Hv 105/16a-16, ergriffenen Berufung des Angeklagten Wolfram F***** nicht Folge.
Seine dagegen gerichtete, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Urteile des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).Seine dagegen gerichtete, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Urteile des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00058.17M.0905.000
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170905_OGH0002_0140OS00058_17M0000_000