Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mortesa H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. März 2018, GZ 35 Hv 33/17b-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mortesa H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. März 2018, GZ 35 Hv 33/17b-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mortesa H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mortesa H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. August 2016 in W***** Jorge M***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einem Klappmesser dreimal in den Rücken stach, wodurch der Genannte eine etwa zehn Zentimeter lange, tangentiale, eher oberflächliche Schnittwunde am Rücken in Höhe der vierten bis zur achten Rippe und knapp darunter eine etwa zwei Zentimeter lange Schnittwunde sowie im Bereich der hinteren linken Achsellinie auf Höhe der dritten bis zur fünften Rippe eine etwa vier Zentimeter lange, tangentiale Schnittwunde, sohin eine – aufgrund der Vielzahl und Größe der chirurgisch versorgten Wunden – an sich schwere Körperverletzung erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem der Sache nach erhobenen Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der global seine Täterschaft bestritten hatte, ausführlich auseinandergesetzt und diese als durch eine Reihe von Verfahrensergebnissen widerlegt erachtet (US 3 ff).Entgegen dem der Sache nach erhobenen Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der global seine Täterschaft bestritten hatte, ausführlich auseinandergesetzt und diese als durch eine Reihe von Verfahrensergebnissen widerlegt erachtet (US 3 ff).
Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus „der objektiven Begehungsweise“ und „dem Tathergang“ (dreimalige Stiche in den Rücken des Tatopfers, nachdem der Angeklagte auf dessen Rücken gesprungen war und mit dem Klappmesser ausgeholt hatte; US 3, 5 f) begegnet – dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus „der objektiven Begehungsweise“ und „dem Tathergang“ (dreimalige Stiche in den Rücken des Tatopfers, nachdem der Angeklagte auf dessen Rücken gesprungen war und mit dem Klappmesser ausgeholt hatte; US 3, 5 f) begegnet – dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) keinen Bedenken. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz
RS0116882, RS0098671).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00058.18P.0703.000
Dokumentnummer
JJT_20180703_OGH0002_0140OS00058_18P0000_000