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Entscheidung 14 Os 58/20s×

Entscheidung 14 Os 58/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os58/20s

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl im Verfahren zur Unterbringung des ***** M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 

21 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Jänner 2020, GZ 41 Hv 72/19b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen die Anordnung der Unterbringung gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier wesentlich – die Unterbringung des ***** M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 

21 Absatz eins, StGB angeordnet.

Danach hat er am 24. November 2019 in B***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie, beruht,

(A) ***** G***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein geöffnetes Klappmesser gegen ihren Körper richtete;

(B) ***** D***** dadurch, dass er ihm das zu (A) angeführte Klappmesser vorhielt und ihn dabei wiederholt aufforderte, er solle „sich schleichen“, sonst würde etwas passieren, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen des örtlichen Nahbereichs des Mehrfamilienhauses E***** zu nötigen versucht,

sohin Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 

107 Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A) und Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (B) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Unmittelbar nach Verkündung des Urteils hat der Betroffene dagegen

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 30 S 65), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 30. März 2020 vergleiche den Zustellnachweis zu ON 1 S 21) aber – auch inhaltlich – nur eine „Berufung wegen Schuld“ ausgeführt.

Da auch bei der

Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war diese

bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Berufung wegen Schuld (Paragraph 280, StPO; RIS-Justiz RS0098904).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen die Anordnung der Unterbringung gerichtete (Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 21 bis 25 Rz 8) Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E128772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00058.20S.0721.000

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200721_OGH0002_0140OS00058_20S0000_000