Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier wesentlich – die Unterbringung des ***** M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier wesentlich – die Unterbringung des ***** M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph
21 Abs 1 StGB angeordnet.21 Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat er am 24. November 2019 in B***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie, beruht,Danach hat er am 24. November 2019 in B***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie, beruht,
(A) ***** G***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein geöffnetes Klappmesser gegen ihren Körper richtete;
(B) ***** D***** dadurch, dass er ihm das zu (A) angeführte Klappmesser vorhielt und ihn dabei wiederholt aufforderte, er solle „sich schleichen“, sonst würde etwas passieren, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen des örtlichen Nahbereichs des Mehrfamilienhauses E***** zu nötigen versucht,
sohin Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § sohin Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph
107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A) und Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (B) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.107 Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A) und Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (B) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Unmittelbar nach Verkündung des Urteils hat der Betroffene dagegen
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 30 S 65), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 30. März 2020 (vgl den Zustellnachweis zu ON 1 S 21) aber – auch inhaltlich – nur eine „Berufung wegen Schuld“ ausgeführt.Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 30 S 65), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 30. März 2020 vergleiche den Zustellnachweis zu ON 1 S 21) aber – auch inhaltlich – nur eine „Berufung wegen Schuld“ ausgeführt.
Da auch bei der
Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war diese
bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Berufung wegen Schuld (§ 280 StPO; RIS-Justiz RS0098904). bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Berufung wegen Schuld (Paragraph 280, StPO; RIS-Justiz RS0098904).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen die Anordnung der Unterbringung gerichtete (Ratz in WK² StGB Vor §§ 21 bis 25 Rz 8) Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen die Anordnung der Unterbringung gerichtete (Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 21 bis 25 Rz 8) Berufung (Paragraph 285 i, StPO).