Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (allein) auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (allein) auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung (S 144) seines Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme der "früheren und gegenwärtigen Lehrpersonen und auch der väterlichen Großmutter", indessen zu Unrecht. Denn dieser Antrag, den er "zum Beweis über die Glaubwürdigkeit der Anita und Bettina M***" stellte (vgl. S 140), läßt die Bezeichnung eines auf seine Relevanz überprüfbaren konkreten Beweisthemas vermissen und zielt solcherart - wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - auf die Durchführung eines reinen Erkundigungsbeweises ab. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen wurden daher keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beachtung durch das Wesen eines auch die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre.Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung (S 144) seines Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme der "früheren und gegenwärtigen Lehrpersonen und auch der väterlichen Großmutter", indessen zu Unrecht. Denn dieser Antrag, den er "zum Beweis über die Glaubwürdigkeit der Anita und Bettina M***" stellte vergleiche S 140), läßt die Bezeichnung eines auf seine Relevanz überprüfbaren konkreten Beweisthemas vermissen und zielt solcherart - wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - auf die Durchführung eines reinen Erkundigungsbeweises ab. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen wurden daher keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beachtung durch das Wesen eines auch die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre.
Im übrigen hat das Schöffengericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen - angesichts des in der Hauptverhandlung geltend gemachten Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO - keineswegs bloß auf die Angaben der Tatopfer im Vorverfahren und auf die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jahr 1987 (ua wegen Beischlafs bzw. Unzucht mit Unmündigen, Blutschande und Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) gestützt. Es hat vielmehr in diesem Zusammenhang auch alle wesentlichen Begleitumstände, die sich aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen, mit der Familie des Angeklagten in Verbindung gestandenen Personen (nämlich der Sozialarbeiterin Christine W***, des Erziehungsberaters Dr. Helmut F***, der Gendarmeriebeamtin Maria Anna F***, welche die Vernehmung der beiden Mädchen vorgenommen hat, und des praktischen Arztes Dr. Christian R***) ergaben, einer eingehenden Würdigung unterzogen (vgl. US 6-9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Im übrigen hat das Schöffengericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen - angesichts des in der Hauptverhandlung geltend gemachten Entschlagungsrechtes nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - keineswegs bloß auf die Angaben der Tatopfer im Vorverfahren und auf die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jahr 1987 (ua wegen Beischlafs bzw. Unzucht mit Unmündigen, Blutschande und Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) gestützt. Es hat vielmehr in diesem Zusammenhang auch alle wesentlichen Begleitumstände, die sich aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen, mit der Familie des Angeklagten in Verbindung gestandenen Personen (nämlich der Sozialarbeiterin Christine W***, des Erziehungsberaters Dr. Helmut F***, der Gendarmeriebeamtin Maria Anna F***, welche die Vernehmung der beiden Mädchen vorgenommen hat, und des praktischen Arztes Dr. Christian R***) ergaben, einer eingehenden Würdigung unterzogen vergleiche US 6-9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).