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Entscheidung 14 Os 58/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os58/99

Entscheidungsdatum

08.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas O***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. Jänner 1999, GZ 8 römisch fünf r 714/92-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas O***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er von 1984 bis 1986 in Mauerkirchen als Geschäftsführer der Firma Andreas O***** GmbH dadurch, daß er Einnahmen von insgesamt 1,103.949 S nicht aufzeichnete und unrichtige Steuererklärungen abgab, vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, und zwar

1. 1984 bis 1986 an Umsatzsteuer               197.727 S

2. 1984 bis 1986 an Gewerbesteuer              176.268 S

3. 1984 bis 1986 an Kapitalertragsteuer        301.683 S

4. 1984 bis 1985 an Einkommensteuer            554.041 S

gesamt                                        1,229.719 S.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht unter aktengetreuem Hinweis auf massive Widersprüche in ihren Aussagen den Zeugen Hubert S*****, Ralf E***** und Peter Josef K***** mit denkmöglicher Begründung logisch und empirisch einwandfrei ebenso die Glaubwürdigkeit versagt (US 5 und 6), wie der eingehend erörterten Aussage des Zeugen Günther W***** (US 7 bis 9).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Der Beschwerdeführer bekämpft vielmehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem er unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, ausführlich begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt und unter isolierter Hervorhebung viele Jahre nach der Tat abgelegter Zeugenaussagen (etwa auch jener des Alfred A*****) deren den Angeklagten belastende Aussagen vor Finanzbehörde und Untersuchungsrichter negiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E54297 14D00589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00058.99.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19990608_OGH0002_0140OS00058_9900000_000