Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 12. Mai 2003, GZ 2 U 118/02h-19, wurde Erwin P***** des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. April 2002 in Stockerau dadurch, dass er auf einem in der Nähe eines Forsthauses gelegenen Holzlagerplatz zwei Zweckfeuer entfachte, um Holzreste zu verbrennen, und sich in weiterer Folge von den Feuerstellen entfernte, ohne diese ausreichend gelöscht zu haben, sodass zwei Holzstöße des Horst A***** in einer Länge von etwa 11 bzw 4 m, einer Höhe von jeweils etwa 1,5 und einer Tiefe von jeweils etwa 1 m durch Funkenflug Feuer fingen, in Vollbrand gerieten und nur durch den Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnten, fahrlässig an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 12. Mai 2003, GZ 2 U 118/02h-19, wurde Erwin P***** des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. April 2002 in Stockerau dadurch, dass er auf einem in der Nähe eines Forsthauses gelegenen Holzlagerplatz zwei Zweckfeuer entfachte, um Holzreste zu verbrennen, und sich in weiterer Folge von den Feuerstellen entfernte, ohne diese ausreichend gelöscht zu haben, sodass zwei Holzstöße des Horst A***** in einer Länge von etwa 11 bzw 4 m, einer Höhe von jeweils etwa 1,5 und einer Tiefe von jeweils etwa 1 m durch Funkenflug Feuer fingen, in Vollbrand gerieten und nur durch den Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnten, fahrlässig an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 12. November 2003, AZ 90a Bl 52/03 (ON 24), wurde seiner dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Nach den wesentlichen - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen entzündete der Angeklagte am Nachmittag des 4. April 2002 auf einem Holzlagerplatz im Augebiet von Stockerau zwei aus zusammengekehrten Holzstücken, Holzspänen und Laub bestehende Abfallhaufen. Als er sich um etwa 18.30 Uhr von den schon heruntergebrannten Feuerstellen entfernte, überzeugte er sich nicht ausreichend, ob das Feuer schon zur Gänze erloschen war; tatsächlich waren noch Glutreste vorhanden. Durch den in den Nachtstunden aufkommenden Wind wurden Funken aus der noch nicht erkalteten Asche in südliche Richtung vertragen und setzten die in der Nähe befindlichen Holzstöße des Horst A***** in Brand. Zum Zeitpunkt des Eintreffens zweier Gendarmeriebeamter um etwa 23.10 Uhr schlugen die Flammen bereits 2 bis 3 m hoch und konnten mit einfachen, jedermann zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erfolgreich bekämpft werden. Vielmehr war der Einsatz der Feuerwehr erforderlich, die mit zwei Löschfahrzeugen ausgerückt war und das als Mittelbrand bezeichnete Geschehen mit zwei bis drei C-Strahlrohren bekämpfte. Der gesamte Löschvorgang einschließlich der Nachlöscharbeiten dauerte etwa 30 Minuten, die direkte Eindämmung der Flammenspitzen benötigte einen Zeitraum von etwa 5 Minuten. Ohne Löscheinsatz hätte es zu einer Brandausweitung in Richtung Süden/Südwesten kommen können. In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator folgendes aus:
"Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Feuersbrunst ein - in räumlicher Hinsicht - ausgedehnter, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender Brand zu verstehen, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (SSt 50/51 = EvBl 1980/71 ua). Essentielles Begriffsmerkmal einer Feuersbrunst ist daher - neben der Unbeherrschbarkeit des Feuers - eine gewisse räumliche Ausdehnung, wobei die beiden Begriffsmerkmale insoweit eng zusammenhängen, als einerseits das Feuer gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein muss, andererseits aber auch die Unbeherrschbarkeit gerade das Maß der erforderlichen Ausdehnung ist. Somit soll es sich um ein aufgrund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht (Kienapfel/Schmoller BT III §§ 169-170 Rz 6, 11 und 14). In diesem Sinne ist eine Feuersbrunst beispielsweise gegeben, wenn ein gesamter Wohnblock, Supermarkt, Bahnhof, eine Kirche oder Tankstelle oder zumindest ein Einfamilienhaus brennt (Kienapfel/Schmoller aaO Rz 13 mwN). Hingegen hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer Feuersbrunst in Fällen (noch) eingeschränkten Brandumfanges verneint (EvBl 1980/159; 11 Os 76, 77/02; 11 Os 137/03)."Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Feuersbrunst ein - in räumlicher Hinsicht - ausgedehnter, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender Brand zu verstehen, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (SSt 50/51 = EvBl 1980/71 ua). Essentielles Begriffsmerkmal einer Feuersbrunst ist daher - neben der Unbeherrschbarkeit des Feuers - eine gewisse räumliche Ausdehnung, wobei die beiden Begriffsmerkmale insoweit eng zusammenhängen, als einerseits das Feuer gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein muss, andererseits aber auch die Unbeherrschbarkeit gerade das Maß der erforderlichen Ausdehnung ist. Somit soll es sich um ein aufgrund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht (Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 169 -, 170, Rz 6, 11 und 14). In diesem Sinne ist eine Feuersbrunst beispielsweise gegeben, wenn ein gesamter Wohnblock, Supermarkt, Bahnhof, eine Kirche oder Tankstelle oder zumindest ein Einfamilienhaus brennt (Kienapfel/Schmoller aaO Rz 13 mwN). Hingegen hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer Feuersbrunst in Fällen (noch) eingeschränkten Brandumfanges verneint (EvBl 1980/159; 11 Os 76, 77/02; 11 Os 137/03).
Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten, in dem der Brand auf zwei Holzstöße von relativ geringem Umfang beschränkt war und von der Feuerwehr verhältnismäßig rasch gelöscht werden konnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Feuerwehreinsatz notwendig war und das Feuer nur unter dem Einsatz anderer als herkömmlicher Löschmittel unschädlich gemacht werden konnte. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen (vgl EvBl 1980/159; 11 Os 76, 77/02).Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten, in dem der Brand auf zwei Holzstöße von relativ geringem Umfang beschränkt war und von der Feuerwehr verhältnismäßig rasch gelöscht werden konnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Feuerwehreinsatz notwendig war und das Feuer nur unter dem Einsatz anderer als herkömmlicher Löschmittel unschädlich gemacht werden konnte. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen vergleiche EvBl 1980/159; 11 Os 76, 77/02).
Angesichts dieser räumlichen Ausdehnung des Brandes wäre dessen Herbeiführung in Verfolgung eines Vorsatzes im Sinne des § 169 StGB nicht als vollendete, sondern nur als versuchte Brandstiftung zu beurteilen gewesen; beim Fahrlässigkeitsdelikt nach § 170 Abs 1 StGB kommt ein Versuch aber rechtlich nicht in Betracht (vgl Hager/Massauer WK2 §§ 15, 16 Rz 9 mwN)."Angesichts dieser räumlichen Ausdehnung des Brandes wäre dessen Herbeiführung in Verfolgung eines Vorsatzes im Sinne des Paragraph 169, StGB nicht als vollendete, sondern nur als versuchte Brandstiftung zu beurteilen gewesen; beim Fahrlässigkeitsdelikt nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB kommt ein Versuch aber rechtlich nicht in Betracht vergleiche Hager/Massauer WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 9 mwN)."