Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten, alkoholisierungsbedingt keine Erinnerung an den Vorfall zu haben, eingehend auseinandergesetzt, sie aber insbesondere mit Blick auf das Sachverständigengutachten Dris. H***** sowie auf die Aussagen mehrerer Zeugen als bloße Schutzbehauptung verworfen (US 15 f).
Das Vorbringen, anstelle des von den Tatrichtern herangezogenen „Mittelwerts" von 2,4 ‰ Blutalkoholgehalt hätte vom maximalen Wert von 2,85 ‰, den der Sachverständige lediglich aufgrund der Aussage des Angeklagten ermitteln konnte (S 37/II), ausgegangen werden müssen, weil das Ausmaß der Alkoholisierung für die Strafbemessung von Bedeutung sei, spricht keine für die Klärung der Schuldfrage entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes an.
Mit gewissen Divergenzen in den Aussagen des Tatopfers haben sich die Erkenntnisrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 10 bis 16), diese aber logisch und empirisch einwandfrei auf teils alkoholbedingte Reduktion des Zeitgefühls, den mehr als dreimonatigen Zeitraum zwischen den Vernehmungen und die durch Aufregung und Angst geminderte Wahrnehmungsfähigkeit zurückgeführt. Wann und wie der Angeklagte die Zentralverriegelung des Fahrzeugs betätigte, betrifft demgegenüber ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie der Umstand, dass die Geschädigte das Würgen erst über Vorhalt der Untersuchungsrichterin schilderte. Warum einem solchen Hautabschürfungen im Halsbereich (Krankengeschichte S 179/I) entgegenstehen sollten, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar, mögen auch für ein Langzeitwürgen charakteristische Stauungsblutungen im Kopfbereich nicht aufgetreten sein (S 45/II).
Einem weiteren Einwand der Beschwerde zuwider, die Entfernung des Tampons stelle einen „doch sehr wesentlichen Teil des dem Angeklagten vorgeworfenen Tatgeschehens" dar, bedurfte dieser Vorgang im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung.Einem weiteren Einwand der Beschwerde zuwider, die Entfernung des Tampons stelle einen „doch sehr wesentlichen Teil des dem Angeklagten vorgeworfenen Tatgeschehens" dar, bedurfte dieser Vorgang im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.