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Entscheidung 14 Os 59/05s×

Entscheidung 14 Os 59/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os59/05s

Entscheidungsdatum

09.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen F***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. März 2005, GZ 34 Hv 4/05z-66, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A) sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt. Demnach hat er am 24. Juli 2004 in Breitbrunn

A) Silvia S***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen

Freiheit wiederholt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er seinen auf einem Feldweg geparkten PKW mit der Zentralverriegelung versperrte, sich auf die am Beifahrersitz mitfahrende Silvia S***** legte und sie mit seinem überlegenen Körpergewicht niederdrückte, sie mit beiden Händen würgte, wobei er mit dem Daumen fest ihren Kehlkopf drückte, ihr dann ihre Stretchhose herunterzog, ihren Stringtanga zerriss sowie ihr einen Tampon aus der Scheide zog und dann

  1. eins,
    drei bis vier Mal einen Vaginalverkehr vollzog;
  2. 2,
    mindestens zwei Mal zwischen den unter 1.) angeführten Tathandlungen mehrere Finger der rechten Hand in ihre Vagina einführte;
    B) Silvia S***** dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche
Sache, nämlich ihr Wertkartenhandy Nokia mit Sim-Karte unbekannten Werts dauernd aus ihrem Gewahrsam entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er ihr das Handy aus der Hand riss und es wegwarf.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten, alkoholisierungsbedingt keine Erinnerung an den Vorfall zu haben, eingehend auseinandergesetzt, sie aber insbesondere mit Blick auf das Sachverständigengutachten Dris. H***** sowie auf die Aussagen mehrerer Zeugen als bloße Schutzbehauptung verworfen (US 15 f).

Das Vorbringen, anstelle des von den Tatrichtern herangezogenen „Mittelwerts" von 2,4 ‰ Blutalkoholgehalt hätte vom maximalen Wert von 2,85 ‰, den der Sachverständige lediglich aufgrund der Aussage des Angeklagten ermitteln konnte (S 37/II), ausgegangen werden müssen, weil das Ausmaß der Alkoholisierung für die Strafbemessung von Bedeutung sei, spricht keine für die Klärung der Schuldfrage entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes an.

Mit gewissen Divergenzen in den Aussagen des Tatopfers haben sich die Erkenntnisrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 10 bis 16), diese aber logisch und empirisch einwandfrei auf teils alkoholbedingte Reduktion des Zeitgefühls, den mehr als dreimonatigen Zeitraum zwischen den Vernehmungen und die durch Aufregung und Angst geminderte Wahrnehmungsfähigkeit zurückgeführt. Wann und wie der Angeklagte die Zentralverriegelung des Fahrzeugs betätigte, betrifft demgegenüber ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie der Umstand, dass die Geschädigte das Würgen erst über Vorhalt der Untersuchungsrichterin schilderte. Warum einem solchen Hautabschürfungen im Halsbereich (Krankengeschichte S 179/I) entgegenstehen sollten, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar, mögen auch für ein Langzeitwürgen charakteristische Stauungsblutungen im Kopfbereich nicht aufgetreten sein (S 45/II).

Einem weiteren Einwand der Beschwerde zuwider, die Entfernung des Tampons stelle einen „doch sehr wesentlichen Teil des dem Angeklagten vorgeworfenen Tatgeschehens" dar, bedurfte dieser Vorgang im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78307 14Os59.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00059.05S.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20050809_OGH0002_0140OS00059_05S0000_000