Entscheidung 14 Os 59/07v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.06.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Lässig sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8. März 2007, GZ 422 Hv 1/07b-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Lässig sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8. März 2007, GZ 422 Hv 1/07b-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Oktober 2006 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer gebrauchten blutigen Spritze mit Nadel, Nuanchawee G*****, Branislav V***** und Vesile T***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 1.585,41 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Spritze gegen die Genannten richtete und diesen mit einer möglichen HIV-Infektion drohte.
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge (Z 10a) versucht lediglich die übereinstimmenden Angaben der Zeugen T*****, V***** und G*****, wonach der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Drohung eine blutige und mit einer Nadel versehene Injektionsspritze verwendet hatte, mit spekulativen Überlegungen, wonach man Blut auf einer Nadel gar nicht sehen könne bzw an der Injektionsnadel gar kein Blut verbleiben könne, in Frage zu stellen. Damit vermag er ebenso wenig Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen wie mit dem Hinweis, dass die Zeugin G***** nur die Nadel, nicht aber die dazugehörige Spritze gesehen haben will.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versucht lediglich die übereinstimmenden Angaben der Zeugen T*****, V***** und G*****, wonach der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Drohung eine blutige und mit einer Nadel versehene Injektionsspritze verwendet hatte, mit spekulativen Überlegungen, wonach man Blut auf einer Nadel gar nicht sehen könne bzw an der Injektionsnadel gar kein Blut verbleiben könne, in Frage zu stellen. Damit vermag er ebenso wenig Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen wie mit dem Hinweis, dass die Zeugin G***** nur die Nadel, nicht aber die dazugehörige Spritze gesehen haben will.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E84435
14Os59.07v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00059.07V.0612.000
Dokumentnummer
JJT_20070612_OGH0002_0140OS00059_07V0000_000