Die dagegen gerichtete, auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen gerichtete, auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Insofern die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu I. „Ausführungen über den Zeitpunkt der Unterschlagung" (gemeint offenbar: der Veruntreuung) vermisst, ist sie auf den konstatierten Tatzeitraum vom 26. August 2005 bis Anfang Juni 2006 (US 8 erster Absatz am Ende) zu verweisen. Im Übrigen gebricht es hier an einer Darlegung, weshalb eine präzisere Umschreibung der einzelnen Veruntreuungszeitpunkte für die Beurteilung allfälliger tätiger Reue entscheidungswesentlich sein solle.Insofern die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu römisch eins. „Ausführungen über den Zeitpunkt der Unterschlagung" (gemeint offenbar: der Veruntreuung) vermisst, ist sie auf den konstatierten Tatzeitraum vom 26. August 2005 bis Anfang Juni 2006 (US 8 erster Absatz am Ende) zu verweisen. Im Übrigen gebricht es hier an einer Darlegung, weshalb eine präzisere Umschreibung der einzelnen Veruntreuungszeitpunkte für die Beurteilung allfälliger tätiger Reue entscheidungswesentlich sein solle.
Mit der Geltendmachung von Widersprüchlichkeit scheitert die Rüge (Z 5 dritter Fall) schon daran, dass sie der Tatsache von Zahlungen des Angeklagten an den Privatbeteiligten (US 8 erster Absatz) keine damit unvereinbare weitere Konstatierung gegenüberzustellen vermag. Die Tatsachenrüge (Z 5a) führt die III. 2., 5. bis 8. leugnende Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ins Treffen und stellt die Spekulation an, es sei für den Angeklagten nicht notwendig gewesen, den Bargelderhalt auch auf dem für die eigene Buchhaltung vorgesehenen Kaufvertragsdoppel zu verzeichnen, wäre doch das Bargeld vom Kassabuch erfasst worden. Die Rügeargumentation erweist sich jedoch als unschlüssig, weil die Beschwerde in weiterer Folge einräumt, dass ein solches gar nicht geführt wurde. Das Schöffengericht hat sich sehr sorgfältig mit den vom Angeklagten - meist im Widerspruch zum Geständnis im Vorverfahren - bestrittenen Urkundenfälschungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die objektiv vorliegenden Abweichungen zwischen Original und Duplikat und das Nachmachen der Käuferunterschrift nur den Sinn haben konnten, den Privatbeteiligten im Rahmen des kriminellen Gesamtvorhabens über Kaufmodalitäten wie Datum und Bargelderhalt in die Irre zu führen, und die Verantwortung des Beschwerdeführers daher widerlegt wurde (US 15 bis 19). Angesichts der Erhebungsergebnisse (Falsifikate jeweils in Klarsichthülle) und der logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen des Schöffengerichts (im Einzelnen: III. 2.:Mit der Geltendmachung von Widersprüchlichkeit scheitert die Rüge (Ziffer 5, dritter Fall) schon daran, dass sie der Tatsache von Zahlungen des Angeklagten an den Privatbeteiligten (US 8 erster Absatz) keine damit unvereinbare weitere Konstatierung gegenüberzustellen vermag. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) führt die römisch drei. 2., 5. bis 8. leugnende Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ins Treffen und stellt die Spekulation an, es sei für den Angeklagten nicht notwendig gewesen, den Bargelderhalt auch auf dem für die eigene Buchhaltung vorgesehenen Kaufvertragsdoppel zu verzeichnen, wäre doch das Bargeld vom Kassabuch erfasst worden. Die Rügeargumentation erweist sich jedoch als unschlüssig, weil die Beschwerde in weiterer Folge einräumt, dass ein solches gar nicht geführt wurde. Das Schöffengericht hat sich sehr sorgfältig mit den vom Angeklagten - meist im Widerspruch zum Geständnis im Vorverfahren - bestrittenen Urkundenfälschungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die objektiv vorliegenden Abweichungen zwischen Original und Duplikat und das Nachmachen der Käuferunterschrift nur den Sinn haben konnten, den Privatbeteiligten im Rahmen des kriminellen Gesamtvorhabens über Kaufmodalitäten wie Datum und Bargelderhalt in die Irre zu führen, und die Verantwortung des Beschwerdeführers daher widerlegt wurde (US 15 bis 19). Angesichts der Erhebungsergebnisse (Falsifikate jeweils in Klarsichthülle) und der logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen des Schöffengerichts (im Einzelnen: römisch drei. 2.:
S 107 ff/I, US 16; III. 5.: S 209 ff/I, US 17; III. 6.: S 219 ff/I, US 17 f, III. 7.: S 231 ff/I, US 18; III. 8.: S 255 ff/I, US 19) gelingt es der Tatsachenrüge nicht, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Gleiches gilt für Schuldspruchsfaktum I., wobei die Rüge diesbezüglich keine Aktenteile bezeichnet, sondern bloß vermeint, es sei lebensfremd, die einzelnen „Unterschlagungen" zu addieren (US 8 erster Absatz). In Anbetracht der konstatierten „Loch auf - Loch zu - Methode" (US 8 erster Absatz) wird vom Rechtsmittel nicht erklärt, weshalb es dem Schöffengericht verwehrt gewesen sein solle, die einzelnen Veruntreuungshandlungen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen.S 107 ff/I, US 16; römisch drei. 5.: S 209 ff/I, US 17; römisch drei. 6.: S 219 ff/I, US 17 f, römisch drei. 7.: S 231 ff/I, US 18; römisch drei. 8.: S 255 ff/I, US 19) gelingt es der Tatsachenrüge nicht, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Gleiches gilt für Schuldspruchsfaktum römisch eins., wobei die Rüge diesbezüglich keine Aktenteile bezeichnet, sondern bloß vermeint, es sei lebensfremd, die einzelnen „Unterschlagungen" zu addieren (US 8 erster Absatz). In Anbetracht der konstatierten „Loch auf - Loch zu - Methode" (US 8 erster Absatz) wird vom Rechtsmittel nicht erklärt, weshalb es dem Schöffengericht verwehrt gewesen sein solle, die einzelnen Veruntreuungshandlungen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen.
Mit ihrem zu III. 2., 5. bis 8. erhobenen Einwand, das „Nichteintragen auf einem Duplikat" stelle kein Manipulieren des Kaufvertrags dar, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an der Urteilstatsache, dass der Angeklagte seinem Arbeitgeber Robert L***** jeweils solche selbst angefertigten Kaufvertragsduplikate übergab, auf welchen die Käuferunterschriften nachgemacht und Zahlungsmodalitäten tatsachenwidrig festgehalten wurden (US 11 ff iVm Urteilssatz; US 15 bis 19).Mit ihrem zu römisch drei. 2., 5. bis 8. erhobenen Einwand, das „Nichteintragen auf einem Duplikat" stelle kein Manipulieren des Kaufvertrags dar, orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an der Urteilstatsache, dass der Angeklagte seinem Arbeitgeber Robert L***** jeweils solche selbst angefertigten Kaufvertragsduplikate übergab, auf welchen die Käuferunterschriften nachgemacht und Zahlungsmodalitäten tatsachenwidrig festgehalten wurden (US 11 ff in Verbindung mit Urteilssatz; US 15 bis 19).
Ebensowenig gesetzeskonform wird die zu Faktum I. den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue einfordernde Rechtsrüge (Z 9 lit b) ausgeführt, wenn sie behauptet, der Angeklagte habe an den Privatbeteiligten Zahlungen im Ausmaß von über 120.000 EUR geleistet, aber die Urteilstatsache ignoriert, dass das Erstgericht zugunsten des Beschwerdeführers ohnehin die nachträglich dem Zeugen L***** übermittelten Verkaufserlöse von der Schadenssumme in Abzug gebracht hat und sich der ihm zur Last gelegte Gesamtschaden von 147.400 EUR demgemäß aus einer - mit dem Geständnis im Einklang stehenden (US 13 letzter Absatz) - Saldenbilanz ergibt (US 8 erster Absatz). Der Rügevorwurf, das Schöffengericht habe „keinen Schnitt gemacht", verfehlt somit den Urteilsbezug, weil es gerade in dieser Weise vorgegangen ist, hat es doch - bezogen auf den Fluchtzeitpunkt - die veruntreuten Beträge den Teilschadensgutmachungen gegenüber gestellt und nur den sich daraus ergebenden Fehlbetrag dem Schuldspruch zugrunde gelegt (US 8 erster Absatz, US 13 letzter Absatz). Insoweit darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt wird, gebricht es hinsichtlich der übrigen Fakten an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Ebensowenig gesetzeskonform wird die zu Faktum römisch eins. den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue einfordernde Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ausgeführt, wenn sie behauptet, der Angeklagte habe an den Privatbeteiligten Zahlungen im Ausmaß von über 120.000 EUR geleistet, aber die Urteilstatsache ignoriert, dass das Erstgericht zugunsten des Beschwerdeführers ohnehin die nachträglich dem Zeugen L***** übermittelten Verkaufserlöse von der Schadenssumme in Abzug gebracht hat und sich der ihm zur Last gelegte Gesamtschaden von 147.400 EUR demgemäß aus einer - mit dem Geständnis im Einklang stehenden (US 13 letzter Absatz) - Saldenbilanz ergibt (US 8 erster Absatz). Der Rügevorwurf, das Schöffengericht habe „keinen Schnitt gemacht", verfehlt somit den Urteilsbezug, weil es gerade in dieser Weise vorgegangen ist, hat es doch - bezogen auf den Fluchtzeitpunkt - die veruntreuten Beträge den Teilschadensgutmachungen gegenüber gestellt und nur den sich daraus ergebenden Fehlbetrag dem Schuldspruch zugrunde gelegt (US 8 erster Absatz, US 13 letzter Absatz). Insoweit darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt wird, gebricht es hinsichtlich der übrigen Fakten an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.