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Entscheidung 14 Os 59/08w×

Entscheidung 14 Os 59/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os59/08w

Entscheidungsdatum

10.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wannenmacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut D***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 16. Jänner 2008, GZ 25 Hv 153/07y-83, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Helmut D***** der Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall und Absatz 2, 148, erster Fall StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch drei.) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat der Angeklagte

römisch eins. von 26. August 2005 bis Anfang Juni 2006 in Pasching als Verkäufer des Autohauses „A*****" sich ihm anvertraute Bargeldbeträge in einem 50.000 EUR übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, in dem er PKWs verkaufte und die erhaltenen Erlöse nicht an seinen Arbeitgeber Robert L***** bzw seine Auftraggeber Alexandra K***** und Andreas B***** (US 7) ablieferte und dadurch zumindest 147.400 EUR für sich behielt;

römisch zwei. ...

römisch drei. vom 23. Juli 2005 bis 23. Juni 2006 in Pasching als Verkäufer des Autohauses „A*****" zu nachgenannten Zeiten falsche Urkunden, nämlich nachträglich von ihm falsch hergestellte Kaufverträge über den Verkauf von Kraftfahrzeugen, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er diese Urkunden seinem Arbeitgeber Robert L***** vorlegte und zwar:

  1. Ziffer eins
    ...
  2. Ziffer 2
    ein am 23. Jänner 2006 selbst angefertigtes Kaufvertragsduplikat, bei dem er die Unterschrift der Käuferin Andrea H***** fälschte;
  3. Ziffer 3
    ...
  4. Ziffer 4
    ...
  5. Ziffer 5
    ein am 28. März 2006 selbst angefertigtes Kaufvertragsduplikat mit geänderten Zahlungsbedingungen, bei dem er die Unterschrift des Käufers Andreas B***** fälschte;
                  6.              ein am 10. April 2006 selbst angefertigtes Kaufvertragsduplikat ohne Zahlungsbestätigung, bei dem er die Unterschrift des Käufers Irini Z***** fälschte;
                  7.              ein am 13. April 2006 selbst angefertigtes Kaufvertragsduplikat mit geändertem Kaufpreis und Kaufdatum, bei dem er die Unterschrift des Käufers Perihan A***** fälschte;
                  8.              ein am 20. April 2006 selbst angefertigtes Kaufvertragsduplikat ohne den Vermerk der geleisteten Anzahlung von 1.500 EUR, bei dem er die Unterschrift des Käufers Stefan Z***** fälschte;
                  9.              bis 12. ...
    römisch vier. ...

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Insofern die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu römisch eins. „Ausführungen über den Zeitpunkt der Unterschlagung" (gemeint offenbar: der Veruntreuung) vermisst, ist sie auf den konstatierten Tatzeitraum vom 26. August 2005 bis Anfang Juni 2006 (US 8 erster Absatz am Ende) zu verweisen. Im Übrigen gebricht es hier an einer Darlegung, weshalb eine präzisere Umschreibung der einzelnen Veruntreuungszeitpunkte für die Beurteilung allfälliger tätiger Reue entscheidungswesentlich sein solle.

Mit der Geltendmachung von Widersprüchlichkeit scheitert die Rüge (Ziffer 5, dritter Fall) schon daran, dass sie der Tatsache von Zahlungen des Angeklagten an den Privatbeteiligten (US 8 erster Absatz) keine damit unvereinbare weitere Konstatierung gegenüberzustellen vermag. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) führt die römisch drei. 2., 5. bis 8. leugnende Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ins Treffen und stellt die Spekulation an, es sei für den Angeklagten nicht notwendig gewesen, den Bargelderhalt auch auf dem für die eigene Buchhaltung vorgesehenen Kaufvertragsdoppel zu verzeichnen, wäre doch das Bargeld vom Kassabuch erfasst worden. Die Rügeargumentation erweist sich jedoch als unschlüssig, weil die Beschwerde in weiterer Folge einräumt, dass ein solches gar nicht geführt wurde. Das Schöffengericht hat sich sehr sorgfältig mit den vom Angeklagten - meist im Widerspruch zum Geständnis im Vorverfahren - bestrittenen Urkundenfälschungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die objektiv vorliegenden Abweichungen zwischen Original und Duplikat und das Nachmachen der Käuferunterschrift nur den Sinn haben konnten, den Privatbeteiligten im Rahmen des kriminellen Gesamtvorhabens über Kaufmodalitäten wie Datum und Bargelderhalt in die Irre zu führen, und die Verantwortung des Beschwerdeführers daher widerlegt wurde (US 15 bis 19). Angesichts der Erhebungsergebnisse (Falsifikate jeweils in Klarsichthülle) und der logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen des Schöffengerichts (im Einzelnen: römisch drei. 2.:

S 107 ff/I, US 16; römisch drei. 5.: S 209 ff/I, US 17; römisch drei. 6.: S 219 ff/I, US 17 f, römisch drei. 7.: S 231 ff/I, US 18; römisch drei. 8.: S 255 ff/I, US 19) gelingt es der Tatsachenrüge nicht, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Gleiches gilt für Schuldspruchsfaktum römisch eins., wobei die Rüge diesbezüglich keine Aktenteile bezeichnet, sondern bloß vermeint, es sei lebensfremd, die einzelnen „Unterschlagungen" zu addieren (US 8 erster Absatz). In Anbetracht der konstatierten „Loch auf - Loch zu - Methode" (US 8 erster Absatz) wird vom Rechtsmittel nicht erklärt, weshalb es dem Schöffengericht verwehrt gewesen sein solle, die einzelnen Veruntreuungshandlungen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen.

Mit ihrem zu römisch drei. 2., 5. bis 8. erhobenen Einwand, das „Nichteintragen auf einem Duplikat" stelle kein Manipulieren des Kaufvertrags dar, orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an der Urteilstatsache, dass der Angeklagte seinem Arbeitgeber Robert L***** jeweils solche selbst angefertigten Kaufvertragsduplikate übergab, auf welchen die Käuferunterschriften nachgemacht und Zahlungsmodalitäten tatsachenwidrig festgehalten wurden (US 11 ff in Verbindung mit Urteilssatz; US 15 bis 19).

Ebensowenig gesetzeskonform wird die zu Faktum römisch eins. den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue einfordernde Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ausgeführt, wenn sie behauptet, der Angeklagte habe an den Privatbeteiligten Zahlungen im Ausmaß von über 120.000 EUR geleistet, aber die Urteilstatsache ignoriert, dass das Erstgericht zugunsten des Beschwerdeführers ohnehin die nachträglich dem Zeugen L***** übermittelten Verkaufserlöse von der Schadenssumme in Abzug gebracht hat und sich der ihm zur Last gelegte Gesamtschaden von 147.400 EUR demgemäß aus einer - mit dem Geständnis im Einklang stehenden (US 13 letzter Absatz) - Saldenbilanz ergibt (US 8 erster Absatz). Der Rügevorwurf, das Schöffengericht habe „keinen Schnitt gemacht", verfehlt somit den Urteilsbezug, weil es gerade in dieser Weise vorgegangen ist, hat es doch - bezogen auf den Fluchtzeitpunkt - die veruntreuten Beträge den Teilschadensgutmachungen gegenüber gestellt und nur den sich daraus ergebenden Fehlbetrag dem Schuldspruch zugrunde gelegt (US 8 erster Absatz, US 13 letzter Absatz). Insoweit darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt wird, gebricht es hinsichtlich der übrigen Fakten an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87838 14Os59.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00059.08W.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080610_OGH0002_0140OS00059_08W0000_000