Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Youssef Z***** des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 SMG (A) sowie je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (B) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Youssef Z***** des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 3, SMG (A) sowie je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (C) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen Sommer 2016 und April 2017 am B***** und andernorts jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst und weiteren im Urteil teils namentlich genannten, teils unbekannten Mitgliedern
(A) am 28. November 2016 durch „Bunkern“ von insgesamt 329,1 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (22,3 Gramm reines THC) in einem Suchtgiftversteck vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;(A) am 28. November 2016 durch „Bunkern“ von insgesamt 329,1 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (22,3 Gramm reines THC) in einem Suchtgiftversteck vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;
(B) Giuliano P***** dazu
bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,
SMG) übersteigenden Quantität, nämlich
I) am 18. Februar 2017 etwa 16 Kilogramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (1.088 Gramm THC; „54,4-fache Grenzmenge“) undrömisch eins) am 18. Februar 2017 etwa 16 Kilogramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (1.088 Gramm THC; „54,4-fache Grenzmenge“) und
II) am 11. März 2017 18,2 Kilogramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,7 % THC (2.311,4 Gramm THC; „115,57-fache Grenzmenge“),römisch zwei) am 11. März 2017 18,2 Kilogramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,7 % THC (2.311,4 Gramm THC; „115,57-fache Grenzmenge“),
sohin insgesamt 34,2 Kilogramm Cannabis beinhaltend 3.399,4 Gramm THC („169,97 Grenzmengen“), per Pkw aus Italien aus- und nach Tirol einzuführen, indem er diese Schmuggelfahrten im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern der Vereinigung in Auftrag gab und organisierte;
(C) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25-fache übersteigenden Quantität anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 9 Kilogramm Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (612 Gramm reines THC) und 5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % (1 Gramm reines Cocain), „mithin insgesamt 30,6 Grenzmengen“, in einer Vielzahl von Angriffen an im Urteil teils namentlich genannte, teils unbekannte Abnehmer weitergab.(C) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um mehr als das 25-fache übersteigenden Quantität anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 9 Kilogramm Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (612 Gramm reines THC) und 5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % (1 Gramm reines Cocain), „mithin insgesamt 30,6 Grenzmengen“, in einer Vielzahl von Angriffen an im Urteil teils namentlich genannte, teils unbekannte Abnehmer weitergab.