Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Dem Rechtsmittel zuwider kann zunächst zwischen der Erklärung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, ein Zustandekommen der fraglichen Handverletzung durch ein Verdrehen des Daumens sei "eher unwahrscheinlich" und dem im Rahmen der Beweiswürdigung daraus gezogenen Schlußfolgerung - selbst ein langsames Zurückbiegen des Daumens könne nach dem Gutachten des Sachverständigen dessen Bruch verursacht haben - kein Nichtigkeit begründender Widerspruch gefunden werden, weil ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolges gewiß nicht dessen Ausschluß bedeutet. Abgesehen davon sind die Tatrichter mit durchaus denkrichtiger und lebensnaher Begründung keinesfalls von einem langsamen Verdrehen des Daumens sondern davon ausgegangen, daß der zornige und alkoholisierte Angeklagte den Daumen des Ali D*** heftig zurückbog (vgl US 8), wobei die Annahme, ein derartiges heftiges Zurückbiegen komme einem Stoß auf den gebogenen Daumen nahezu gleich, in der - von der Beschwerde übergangenen - Aussage des Sachverständigen, Stürzen oder Schlageinwirkungen ähnliche Verletzungsvorgänge könnten aus medizinischer Sicht für die Entstehung des fraglichen Fraktur nicht ausgeschlossen werden (vgl S 106), volle Deckung findet. Die in der Mängelrüge des weiteren vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, die dahin zusammengefaßt werden können, daß Brüche der gegenständlichen Art am häufigsten durch Stürze oder Schläge gegen den Daumen zustande zu kommen pflegen, lassen zum einen unberücksichtigt, daß das Erstgericht in Ansehung des Geschehensablaufes den Angaben des Verletzten vollen Glauben schenkte (vgl US 6 nF) und verkennen im übrigen das Wesen des Beweiswürdigungsvorganges (§ 258 Abs 2/StPO), in dessen Rahmen das Gericht keineswegs verhalten ist, sich dann, wenn Verfahrenseresultate mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zulassen, für die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu entscheiden. Genug daran, daß die von den Tatrichtern für glaubhaft befundene Sachverhaltsschilderung durch den Zeugen D*** mit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen - wie oben gezeigt - durchaus in Einklang gebracht werden kann, wenn auch aus der Sicht des Sachverständigen andere Entstehungsursachen einen - abstrakt gesehen - höheren Wahrscheinlichkeitsgrad besitzen mögen.Dem Rechtsmittel zuwider kann zunächst zwischen der Erklärung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, ein Zustandekommen der fraglichen Handverletzung durch ein Verdrehen des Daumens sei "eher unwahrscheinlich" und dem im Rahmen der Beweiswürdigung daraus gezogenen Schlußfolgerung - selbst ein langsames Zurückbiegen des Daumens könne nach dem Gutachten des Sachverständigen dessen Bruch verursacht haben - kein Nichtigkeit begründender Widerspruch gefunden werden, weil ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolges gewiß nicht dessen Ausschluß bedeutet. Abgesehen davon sind die Tatrichter mit durchaus denkrichtiger und lebensnaher Begründung keinesfalls von einem langsamen Verdrehen des Daumens sondern davon ausgegangen, daß der zornige und alkoholisierte Angeklagte den Daumen des Ali D*** heftig zurückbog vergleiche US 8), wobei die Annahme, ein derartiges heftiges Zurückbiegen komme einem Stoß auf den gebogenen Daumen nahezu gleich, in der - von der Beschwerde übergangenen - Aussage des Sachverständigen, Stürzen oder Schlageinwirkungen ähnliche Verletzungsvorgänge könnten aus medizinischer Sicht für die Entstehung des fraglichen Fraktur nicht ausgeschlossen werden vergleiche S 106), volle Deckung findet. Die in der Mängelrüge des weiteren vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, die dahin zusammengefaßt werden können, daß Brüche der gegenständlichen Art am häufigsten durch Stürze oder Schläge gegen den Daumen zustande zu kommen pflegen, lassen zum einen unberücksichtigt, daß das Erstgericht in Ansehung des Geschehensablaufes den Angaben des Verletzten vollen Glauben schenkte vergleiche US 6 nF) und verkennen im übrigen das Wesen des Beweiswürdigungsvorganges (Paragraph 258, Absatz 2 /, S, t, P, O,), in dessen Rahmen das Gericht keineswegs verhalten ist, sich dann, wenn Verfahrenseresultate mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zulassen, für die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu entscheiden. Genug daran, daß die von den Tatrichtern für glaubhaft befundene Sachverhaltsschilderung durch den Zeugen D*** mit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen - wie oben gezeigt - durchaus in Einklang gebracht werden kann, wenn auch aus der Sicht des Sachverständigen andere Entstehungsursachen einen - abstrakt gesehen - höheren Wahrscheinlichkeitsgrad besitzen mögen.
Weitere Erörterungen zu diesem Punkt erübrigen sich, weil sie in eine Abwägung der Beweiskraft der Aussage des Verletzten einerseits und des Sachverständigengutachtens andererseits eintreten müßten. Ein Eingriff in die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist aber dem Obersten Gerichtshof - abgesehen von dem hier nicht aktuellen Bereich des § 251 Abs 1 Z 5 a StPO (nF) - verwehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzweisen.Weitere Erörterungen zu diesem Punkt erübrigen sich, weil sie in eine Abwägung der Beweiskraft der Aussage des Verletzten einerseits und des Sachverständigengutachtens andererseits eintreten müßten. Ein Eingriff in die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist aber dem Obersten Gerichtshof - abgesehen von dem hier nicht aktuellen Bereich des Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO (nF) - verwehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.