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Entscheidung 14 Os 59/92×

Entscheidung 14 Os 59/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os59/92-7 (14Os60/92-7)

Entscheidungsdatum

26.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1991, GZ 6 b römisch fünf r 5.641/90-127, sowie über die damit verbundene Beschwerde (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef K***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (I/1), des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (I/2) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die bedingte Strafnachsicht aus zwei früheren Verurteilungen widerrufen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Josef K*****

römisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift

1. im Zeitraum von Sommer 1989 bis Ende Dezember 1989 durch den wiederholten Verkauf von insgesamt ca. 8 kg Haschisch an unbekannt gebliebene Abnehmer in einer großen Menge in Verkehr gesetzt;

2. im Zeitraum von Sommer 1989 bis 26.April 1991 wiederholt Haschisch und Heroin erworben und besessen;

römisch zwei. am 26.April 1991 dem Schlomo P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich zumindest zwei Gramm Heroin im Wert von ca. 6.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Während die Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO als solche ausdrücklich überschrieben sind, fehlt es in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an einem entsprechenden Hinweis. Es kann dem Vorbringen aber auch sonst nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) entnommen werden, welche Tatumstände der Beschwerdeführer als formelle Begründungsmängel im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes gewertet wissen will. Insoweit ist daher die Beschwerde einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO zuwider ergeben sich auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, daß der Angeklagte vom Zeugen Alexander SCH***** im Tatzeitraum ungefähr 8 kg Haschisch erworben und in der Folge in Verkehr gesetzt hat. Die Tatrichter stützten sich insoweit auf die belastenden Angaben des Alexander SCH***** vor der Polizei (S 11/I), beim Untersuchungsrichter (S 19/I) - wobei sie nicht unberücksichtigt ließen, daß der Zeuge den Angeklagten anläßlich einer weiteren Vernehmung durch den Untersuchungsrichter auch entlastet hatte (S 23/I) - und in der Hauptverhandlung (S 58 ff/II). Dem für die Überzeugung des Schöffensenates von der Richtigkeit der belastenden Angaben ersichtlich den Ausschlag gebenden persönlichen Eindruck des Zeugen in der Hauptverhandlung vermag der Beschwerdeführer weder mit dem Hinweis auf die erwähnte Divergenz der Angaben vor dem Untersuchungsrichter und die dafür vom Zeugen angegebenen ("privaten") Motive (S 59/II), noch damit ein entscheidendes Argument entgegenzusetzen, daß sich aus der ursprünglich behaupteten Anzahl der Einkaufsbesuche des Angeklagten beim Zeugen und den dabei übergebenen Suchtgiftmengen eine Gesamtverkaufsmenge von 8 kg Haschisch nicht errechnen ließe. Der letztlich für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen SCH***** in der Hauptverhandlung (S 58 ff/II) ist vielmehr zu entnehmen, daß sich weder die Anzahl der Ankaufskontakte pro Woche noch die dabei umgesetzten Einzelmengen exakt rekonstruieren ließen, daß jedoch die Gesamtmenge des verkauften Haschisch mit mindestens 7 1/2 kg anzunehmen ist (S 59 f/II). Ernsthafte Zweifel an diesen Beweisgrundlagen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen jedenfalls nicht zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn die vermißten tatsächlichen Feststellungen zu den Vorsatzerfordernissen des Suchtgiftverbrechens

sind - wenngleich erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung - im Urteil ohnedies getroffen worden (US 10). Ein Begründungsmangel kann im Rahmen einer Rechtsrüge, die den Vergleich von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt, nicht geltend gemacht werden. Im übrigen bedurfte es angesichts der Konstatierung des Ankaufs von zumindest 8 kg Haschisch in mehreren Teilmengen und dessen gewinnbringenden Weiterverkaufs (US 7) entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner besonderen Ausführungen mehr darüber, daß der Angeklagte hiebei vorsätzlich gehandelt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E28856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00059.9207.0526.0

Dokumentnummer

JJT_19920526_OGH0002_0140OS00059_9200007_000