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Entscheidung 14 Os 59/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os59/95

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa Sch***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Jänner 1995, GZ 33 römisch fünf r 242/94-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mustafa Sch***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch vier) und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch fünf) schuldig erkannt und zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

römisch eins. am 22.Mai 1993 in Linz außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die am 22. Juli 1978 geborene Michaela G***** mit Gewalt, indem er sie zu Boden stieß, sie festhielt, ihr Hose und Unterhose vom Unterleib zog, sich auf sie legte, ihr die Arme zu Boden drückte und sodann mit ihr den Geschlechtsverkehr vollführte, zur Duldung des Beischlafs genötigt;

römisch zwei. am 5.Oktober 1992 in Traun Gewahrsamsträgern des S*****-Marktes fünf Packungen Strümpfe, einen Spray, drei Stützstrumpfhosen, vier Paar Socken, eine Feuchtigkeitscreme, zwei Augenbrauenstifte und einen Nagellackentferner im Gesamtwert von 785 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern;

römisch drei. am 17.Juli 1993 in Linz die Michaela Sch***** durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung: "Ich mache dir das Leben zur Hölle, wenn du zur Polizei gehst ! Wenn ich dich erwische, schlage ich dich blutig !", dazu zu nötigen versucht, ihn wegen der von ihm begangenen Diebstähle nicht bei der Polizei anzuzeigen;

römisch vier. in Linz nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

a) am 14. und 24.Jänner 1994 die Michaela Sch***** durch die der Hildegard A***** gegenüber gemachten Ankündigungen, er werde sich einen Revolver kaufen und sie damit umbringen;

b) im Oktober 1994 die Manda T***** durch die Ankündigung, er werde sie umbringen;

römisch fünf. am 28.Juli 1994 in Linz eine falsche Urkunde, nämlich eine auf ihn ausgestellte Totalfälschung eines jugoslawischen Führerscheines im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes gebraucht, indem er sie bei einer Verkehrskontrolle den Gendarmeriebeamten vorwies.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Dem zum Faktum römisch eins (Vergewaltigung) erhobenen Beschwerdeeinwand zuwider ist der Ausspruch des Gerichtshofes über die entscheidende Tatsache der gewaltsamen Willensbeugung des Tatopfers trotz des von Michaela G***** geleisteten Widerstandes nicht mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5,). Erfahrungsgemäß kann schon der Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft eine willensbeugende Wirkung entfalten, weshalb der bekämpften Annahme eines Nötigungserfolgs keineswegs widerspricht, daß das Tatopfer seinen Widerstand allenfalls noch hätte intensivieren können. Indem der Beschwerdeführer in Frage stellt, daß "es möglich sei, eine Frau, die sich gegen den unmittelbar bevorstehenden Geschlechtsverkehr wehrt, in der vom Gericht beschriebenen Weise auszuziehen", und behauptet, "daß bei entsprechender Gegenwehr eine derartige Handlung nicht gesetzt werden kann", bekämpft er in Wahrheit in einer im gegebenen Rahmen unzulässigen Weise die logisch und empirisch einwandfreie Schlußfolgerung der Tatrichter, daß Michaela G***** unter dem Eindruck der gegen sie gerichteten Gewalt ihren Widerstandswillen aufgegeben hat.

Gegen diese Annahme bestehen nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ebensowenig erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a), wie gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen wegen Diebstahls (römisch zwei) und Urkundenfälschung (römisch fünf) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu den Fakten römisch drei (versuchte Nötigung) und römisch vier (gefährliche Drohung) schließlich verfehlt der Angeklagte die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er nicht den erforderlichen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vornimmt. Der Schöffensenat hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (US 20), daß es sich bei den Äußerungen des Angeklagten gegenüber Michaela Sch***** (römisch drei), Hildegard A***** (IV/a) und Manda T***** (IV/b) nicht um bloße Triebentladungen ("milieubedingte Unmutsäußerungen"), sondern um ernstzunehmende Drohungen mit einer Körperverletzung bzw mit dem Tod gehandelt hat. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer unter dem Prätext von "sekundären Feststellungsmängeln" auch nicht die Außerachtlassung von entscheidenden Verfahrensergebnissen aufzuzeigen, die eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) bewirkt haben könnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E38997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00059.9504.0523.0

Dokumentnummer

JJT_19950523_OGH0002_0140OS00059_9500004_000