Der Einwand (Z 5), daß die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte 1986 (unzulässigerweise - siehe Bilanzakt) gebildete Gewerbesteuerrückstellungen in der Höhe von 25.000 S im Jahr 1987 aufgelöst habe (US 6 unten), für sich allein keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt darstelle, weil die Auflösung einer Rückstellung die Steuerbemessungsgrundlage sogar erhöhe, und es sei das Ersturteil demnach mangelhaft begründet, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der kritisierte Passus in den Urteilsgründen zwar einen Fehler der Steuerklärung anführt, ohne allerdings zu behaupten, daß dieser zu einer (für den Schuldspruch relevanten) Abgabenverkürzung geführt habe.Der Einwand (Ziffer 5,), daß die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte 1986 (unzulässigerweise - siehe Bilanzakt) gebildete Gewerbesteuerrückstellungen in der Höhe von 25.000 S im Jahr 1987 aufgelöst habe (US 6 unten), für sich allein keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt darstelle, weil die Auflösung einer Rückstellung die Steuerbemessungsgrundlage sogar erhöhe, und es sei das Ersturteil demnach mangelhaft begründet, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der kritisierte Passus in den Urteilsgründen zwar einen Fehler der Steuerklärung anführt, ohne allerdings zu behaupten, daß dieser zu einer (für den Schuldspruch relevanten) Abgabenverkürzung geführt habe.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer ferner einen Widerspruch zwischen dem (im Urteilstenor) festgestellten Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer 1987 von 22.000 S und den Feststellungen (US 6) geltend, indem er die dort für das genannte Jahr konstatierten Mängel der Steuererklärungen nur unvollständig wiedergibt.
Schließlich versagt auch der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe die Verkürzungsbeträge an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1990 nicht schlüssig "aus den Feststellungen" abgeleitet und unzureichend begründet. Denn die Tatrichter stützten sich nach den Urteilsgründen (US 8 ff) im wesentlichen auf das ihnen unbedenklich erschienene Buchsachverständigengutachten, das im Umfang des Schuldspruches die Ergebnisse der Betriebsprüfung und die darauf gestützten, in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheide des Finanzamtes bestätigte, sowie darauf, daß weder der Angeklagte noch der Zeuge W***** konkrete Einwände gegen die dem Schuldspruch letztlich zugrunde gelegten Abgabenverkürzungen erhoben haben (US 10).
Der weitere Einwand, das tatrichterliche Argument, es sei aufgrund der "massiven, augenfälligen Mängel der Steuererklärungen ... kaum glaubhaft", daß der Angeklagte nicht um die Abgabenverkürzungen gewußt haben soll (US 12, 13), widerspreche der Urteilsannahme, daß das Finanzamt zunächst konform mit den (unrichtigen) Erklärungen veranlagt und erst im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1990 die Abweichungen festgestellt habe, trifft ebenfalls nicht zu, weil die Bezeichnung der Mängel als "augenfällig" erkennbar nur auf im Bereich des Angeklagten gelegene Umstände zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer bekämpft nur unzulässigerweise im schöffengerichtlichen Verfahren die erstrichterliche Beweiswürdigung. Das angeführte Urteilsargument wurde im übrigen - der Beschwerde zuwider - auch gar nicht zur Begründung der schuldspruchtragenden Annahme einer (bloß) bedingt vorsätzlichen Vorgangsweise des Angeklagten in bezug auf die Unrichtigkeit der Abgabenerklärungen verwendet (US 13 zweiter Satz).
Ebenfalls nur als unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung erweist sich der Beschwerdeeinwand, wonach der Zeuge Paul W***** vom Erstgericht als zur Buchhaltung minderqualifizierte Person beurteilt wurde, dieser Zeuge hingegen bei Gericht seinen Beruf selbst als "Bilanzbuchhalter" angegeben hatte (S 69). Das Erstgericht begründete seine Auffassung damit, daß Paul W***** ein nicht als Wirtschaftstreuhänder befugter "freier Buchhalter" war, den der Angeklagte über ein Inserat kennengelernt hatte (US 12).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich remonstriert, das Erstgericht habe den abgabenrelevanten Sachverhalt und den Verkürzungsbetrag nicht eigenständig ermittelt und festgestellt, genügt es zu erwidern, daß die nicht an die rechtskräftigen Abgabenbescheide gebundenen (Mayerhofer StPO4 § 5 E 127) Tatrichter ihrer Verpflichtung zur selbständigen Ermittlung der Abgabenverkürzung unter Beiziehung eines Sachverständigen nachkamen, wobei es ihnen unbenommen blieb, unter entsprechender Würdigung der Verfahrensergebnisse einschränkend auf die Verkürzungsbeträge, wie sie die Finanzbehörde für zutreffend erkannt hatte, zurückzugreifen. Sie genügten dabei dem gesetzlichen Erfordernis gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Soweit der Beschwerdeführer schließlich remonstriert, das Erstgericht habe den abgabenrelevanten Sachverhalt und den Verkürzungsbetrag nicht eigenständig ermittelt und festgestellt, genügt es zu erwidern, daß die nicht an die rechtskräftigen Abgabenbescheide gebundenen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 5, E 127) Tatrichter ihrer Verpflichtung zur selbständigen Ermittlung der Abgabenverkürzung unter Beiziehung eines Sachverständigen nachkamen, wobei es ihnen unbenommen blieb, unter entsprechender Würdigung der Verfahrensergebnisse einschränkend auf die Verkürzungsbeträge, wie sie die Finanzbehörde für zutreffend erkannt hatte, zurückzugreifen. Sie genügten dabei dem gesetzlichen Erfordernis gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Schuldspruchfaktum B Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit vermißt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, der diese Vorsatzform in Ansehung der durch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bewirkten Abgabenverkürzung ausdrücklich mitumfaßt (US 3 iVm US 13). Sie ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Soweit darin auch die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Kritik gezogen werden, geschieht das erneut in unzulässiger Weise.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im Schuldspruchfaktum B Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit vermißt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, der diese Vorsatzform in Ansehung der durch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bewirkten Abgabenverkürzung ausdrücklich mitumfaßt (US 3 in Verbindung mit US 13). Sie ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Soweit darin auch die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Kritik gezogen werden, geschieht das erneut in unzulässiger Weise.
Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.