Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er
(I) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen den Nachgenannten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar(römisch eins) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen den Nachgenannten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar
(1) nachts zum 19. April 1998 in St. Margarethen, Gemeinde Wolfsberg, dem Friedrich W***** durch Einbruch und Einsteigen in die Räumlichkeiten des Gasthauses "W*****" sowie dadurch, dass er anschließend vom Gasthaus aus mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Geschäftsräumlichkeiten des Kaufhauses W***** eindrang, mindestens 800 S Bargeld, eine unbestimmte Anzahl von Brieflosen und Rubbellosen sowie Lebensmittel und ein Getränk in nicht festgestelltem Wert,
(2) nachts zum 10. Juni 1998 in St. Margarethen, Gemeinde Wolfsberg, Sparern des Sparvereins "N*****" durch Einsteigen in die Räumlichkeiten des Gasthauses "N*****" in einem Sparvereinskasten befindliches Bargeld von insgesamt 3.350 S,
(3) nachts zum 28. Juni 1998 in Jakling, Gemeinde St. Andrä im Lavanttal, der Mag. Helga K***** durch Einbruch in deren PKW ca 1.500 S Bargeld;
(II) nachts zum 10. Juni 1998 in St. Margarethen, Gemeinde Wolfsberg, eine fremde Sache, nämlich einen Sparvereinskasten, durch Aufbrechen vorsätzlich beschädigt, wodurch zum Nachteil der ***** Bank AG ein Schaden in Höhe von 7.729 S entstand.(römisch zwei) nachts zum 10. Juni 1998 in St. Margarethen, Gemeinde Wolfsberg, eine fremde Sache, nämlich einen Sparvereinskasten, durch Aufbrechen vorsätzlich beschädigt, wodurch zum Nachteil der ***** Bank AG ein Schaden in Höhe von 7.729 S entstand.
Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 10 StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 10 StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.