Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Durch den im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachten Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Erstgericht die entscheidenden Feststellungen "allein" aus der für glaubwürdig beurteilten Aussage der Zeugin Fatemeh A***** ableitete und seine Verantwortung, wonach er "sie am betreffenden Abend nicht vergewaltigt hätte, als bloße Schutzbehauptung ansah", macht er den Begründungsmangel einer Unvollständigkeit (iSd Z 5 zweiter Fall) nicht geltend. Vielmehr bekämpft er damit ebenso wie in seinen weiteren Ausführungen, mit denen er versucht, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe A***** nur aus Eifersucht geschlagen, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass sich das Erstgericht nicht ausreichend mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hätte, wurde in der Beschwerde hingegen nicht konkret behauptet.Durch den im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachten Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Erstgericht die entscheidenden Feststellungen "allein" aus der für glaubwürdig beurteilten Aussage der Zeugin Fatemeh A***** ableitete und seine Verantwortung, wonach er "sie am betreffenden Abend nicht vergewaltigt hätte, als bloße Schutzbehauptung ansah", macht er den Begründungsmangel einer Unvollständigkeit (iSd Ziffer 5, zweiter Fall) nicht geltend. Vielmehr bekämpft er damit ebenso wie in seinen weiteren Ausführungen, mit denen er versucht, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe A***** nur aus Eifersucht geschlagen, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass sich das Erstgericht nicht ausreichend mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hätte, wurde in der Beschwerde hingegen nicht konkret behauptet.
Die vom Nichtigkeitswerber ferner relevierte Möglichkeit, ob die Zeugin A***** vor der Tat bereits intime Beziehungen zum Angeklagten hatte, wurde vom Erstgericht zwar erwogen, aber mit logisch und empirisch einwandfrei gezogenen Schlussfolgerungen als unerheblich erachtet (US 8), sodass die diesbezügliche Kritik unvollständiger Urteilsbegründung fehlschlägt. Dass auch eine andere Wertung der Beweise denkmöglich gewesen wäre, ist als unzulässige Kritik an der Lösung der Schuldfrage einer Geltendmachung als Begründungsmangel nach der Z 5 entzogen.Die vom Nichtigkeitswerber ferner relevierte Möglichkeit, ob die Zeugin A***** vor der Tat bereits intime Beziehungen zum Angeklagten hatte, wurde vom Erstgericht zwar erwogen, aber mit logisch und empirisch einwandfrei gezogenen Schlussfolgerungen als unerheblich erachtet (US 8), sodass die diesbezügliche Kritik unvollständiger Urteilsbegründung fehlschlägt. Dass auch eine andere Wertung der Beweise denkmöglich gewesen wäre, ist als unzulässige Kritik an der Lösung der Schuldfrage einer Geltendmachung als Begründungsmangel nach der Ziffer 5, entzogen.
Schließlich war auch das Beschwerdevorbringen unterbliebener Erörterung des Umstandes, dass die Krankengeschichte des Wilhelminenspitals bei einer etwa 12 Stunden nach der Tat durchgeführten gynäkologischen Untersuchung keine Spermareste oder sonstige Hinweise auf eine Vergewaltigung auswies, nicht erfolgführend. Denn es mangelte ihm angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten, der weder einen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin noch deren Misshandlung, sondern nur deren gewaltsame Veranlassung zum Geschlechtsverkehr in Abrede stellte (S 311 ff), zur notwendigen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) am Vorbringen, inwiefern die Nichtauffindung von Spermaspuren (S 201 iVm S 415) für den Angeklagten entlastend sein sollte.Schließlich war auch das Beschwerdevorbringen unterbliebener Erörterung des Umstandes, dass die Krankengeschichte des Wilhelminenspitals bei einer etwa 12 Stunden nach der Tat durchgeführten gynäkologischen Untersuchung keine Spermareste oder sonstige Hinweise auf eine Vergewaltigung auswies, nicht erfolgführend. Denn es mangelte ihm angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten, der weder einen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin noch deren Misshandlung, sondern nur deren gewaltsame Veranlassung zum Geschlechtsverkehr in Abrede stellte (S 311 ff), zur notwendigen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) am Vorbringen, inwiefern die Nichtauffindung von Spermaspuren (S 201 in Verbindung mit S 415) für den Angeklagten entlastend sein sollte.
Nach Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Aktenlage ergeben sich daraus keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Soweit der Nichtigkeitswerber einen (schwerwiegenden) Mangel in der Sachverhaltsermittlung darin erblickt, dass das Erstgericht jenen Arzt bzw jene Ärztin nicht vernommen hat, der bei Fatemeh A***** am Tage nach der Tat die gynäkologische Untersuchung vorgenommen hatte, unterlässt er das für einen Beschwerdeerfolg notwendige Vorbringen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, die - von Amts wegen nicht erforderlich gewesene - Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (s dazu Ratz in WK-StPO § 281 Rz 480 mwN).Nach Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Aktenlage ergeben sich daraus keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Soweit der Nichtigkeitswerber einen (schwerwiegenden) Mangel in der Sachverhaltsermittlung darin erblickt, dass das Erstgericht jenen Arzt bzw jene Ärztin nicht vernommen hat, der bei Fatemeh A***** am Tage nach der Tat die gynäkologische Untersuchung vorgenommen hatte, unterlässt er das für einen Beschwerdeerfolg notwendige Vorbringen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, die - von Amts wegen nicht erforderlich gewesene - Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (s dazu Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 mwN).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.