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Entscheidung 14 Os 6/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os6/04

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf Paul M***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. Oktober 2003, GZ 12 Hv 121/03p-150, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Paul M***** der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

Demnach hat er

römisch eins.) am 31. Oktober 1999 in Theras als unmittelbarer Täter durch vorsätzliches Einbringen von Zünd- und Brandbeschleunigungsvorrichtungen, nämlich dadurch, dass er eine Elektrokochplatte im Sanitärbereich eines Wohnwagens an einen dort befindlichen Netzstecker anschloss, daneben zwei mit Flüssiggas vollgefüllte Stahlflaschen ablegte, im Wohnbereich dieses Wagens eine zweite Zündquelle deponierte, im Eingangsbereich des Wohnwagens ein Batterieladegerät an eine Autobatterie anschloss und schließlich mit einem Verlängerungskabel die elektrische Verbindung zwischen einer Lichtstromsteckdose und der Lkw-Verkabelung herstellte, an fremden Sachen, nämlich an einer Lagerhalle des Ing. Manfred A*****, der Maria A***** und der A***** GesmbH sowie an darin befindlichen Schaustellergeräten samt Zubehör der R. P. M***** GmbH, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht; römisch zwei.) an einem nicht mehr feststellbaren Tag vor dem 7. Jänner 2002 in Pörtschach am Berg (oder an einem anderen unbekannten Ort in Österreich) einen unbekannten Täter dazu bestimmt, durch vorsätzliches Einbringen von Zünd- und Brandbeschleunigungsvorrichtungen, nämlich durch Aufstellen brennender Kerzen unter anderem in einem Wohnwagen und systematisches Verteilen von mit Flüssiggas gefüllten Stahlflaschen, an fremden Sachen, nämlich an einer Lagerhalle der Emma H*****, an darin befindlichen Pkws des Georg G*****, einem Anhänger der Franz P***** GesmbH sowie an Schaustellergeräten samt Zubehör der R. P. M***** GmbH, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die - an die Gründe des Wiederaufnahmsbeschlusses (ON 15 in Verbindung mit ON 22 in ON 115) nicht gebundenen - Tatrichter bei der Schöpfung des neuen Urteils (Paragraph 359, Absatz 2, StPO) hinsichtlich Faktum römisch eins.) mit eingehender, logisch und empirisch einwandfreier Begründung dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarfen (US 35 bis 47). Die Angaben des Zeugen Franz K***** wurden hiebei seiner Persönlichkeit entsprechend "vorsichtig" gewürdigt (US 39); das Gutachten des Brandsachverständigen Hofrat Ing. B***** als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (US 40). Die Aussage des Zeugen Michael H***** hinwieder wurde vom Erstgericht mit Blick auf sein Naheverhältnis zum Angeklagten und auf die Modalitäten seiner Aussage dahin gewürdigt, dass er Paul M***** nicht belasten wollte (US 38). Wann konkret die vollen Gasflaschen in die Nähe der Zündquelle gebracht wurden und bei welcher Gelegenheit der Kocher mit dem Stromnetz verbunden wurde, betrifft indes keine entscheidende Tatsache. Diesbezüglich verwiesen die Tatrichter im Übrigen auf die Lebenserfahrung im Zusammenhang mit der spezifischen Beschaffenheit des Kochers und der elektrischen Anlage. Zudem sei es lebensfremd, extra angemietete Gasflaschen über den Winter im Anhänger zu belassen (US 39).

Aber auch den Schuldspruch römisch zwei.) haben die Erkenntnisrichter nicht bloß allein darauf gestützt, dass im Falle der Zerstörung der Schaustellergeräte eine "Abrechnung über die Versicherung erfolgt wäre". Sie gründeten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vielmehr insbesondere auf das neuerlich als schlüssig und widerspruchsfrei erachtete Gutachten des Sachverständigen Hofrat Ing. Ernst B*****, die auf Fingierung eines Einbruchs hinweisenden Ermittlungen in Bezug auf die abgeschnittene Kette vor dem Eingangstor sowie auf die finanzielle Motivation des Beschwerdeführers. Sie bezogen aber auch die Möglichkeit einer Brandinitierung durch dritte Personen und deren Interessenlage in ihre umfassenden und sorgfältigen Erwägungen mit ein (US 47 bis 64). Insofern der Angeklagte unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (richtig: Ziffer 9, Litera a,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz

644) StPO unter isolierter Bezugnahme auf die Urteilspassage, die R.

P. M***** GmbH sei "in Wirklichkeit die GesmbH des Angeklagten gewesen" (US 47), den Schluss zieht, diesfalls sei in Bezug auf die Schaustellergeräte eine Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 169, Absatz eins, StGB unrichtig, übergeht er einerseits die expliziten Urteilskonstatierungen, dass nicht er, sondern seine Lebensgefährtin Ina S***** alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin des genannten Unternehmens war (US 8 f, 11, 35). Andererseits lässt er außer Acht, dass durch beide Brandstiftungen (ua) den Eignern der Lagerhallen ein beträchtlicher Schaden zugefügt wurde. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72575 14Os6.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00006.04.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20040316_OGH0002_0140OS00006_0400000_000