Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die - an die Gründe des Wiederaufnahmsbeschlusses (ON 15 iVm ON 22 in ON 115) nicht gebundenen - Tatrichter bei der Schöpfung des neuen Urteils (§ 359 Abs 2 StPO) hinsichtlich Faktum I.) mit eingehender, logisch und empirisch einwandfreier Begründung dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarfen (US 35 bis 47). Die Angaben des Zeugen Franz K***** wurden hiebei seiner Persönlichkeit entsprechend "vorsichtig" gewürdigt (US 39); das Gutachten des Brandsachverständigen Hofrat Ing. B***** als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (US 40). Die Aussage des Zeugen Michael H***** hinwieder wurde vom Erstgericht mit Blick auf sein Naheverhältnis zum Angeklagten und auf die Modalitäten seiner Aussage dahin gewürdigt, dass er Paul M***** nicht belasten wollte (US 38). Wann konkret die vollen Gasflaschen in die Nähe der Zündquelle gebracht wurden und bei welcher Gelegenheit der Kocher mit dem Stromnetz verbunden wurde, betrifft indes keine entscheidende Tatsache. Diesbezüglich verwiesen die Tatrichter im Übrigen auf die Lebenserfahrung im Zusammenhang mit der spezifischen Beschaffenheit des Kochers und der elektrischen Anlage. Zudem sei es lebensfremd, extra angemietete Gasflaschen über den Winter im Anhänger zu belassen (US 39).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die - an die Gründe des Wiederaufnahmsbeschlusses (ON 15 in Verbindung mit ON 22 in ON 115) nicht gebundenen - Tatrichter bei der Schöpfung des neuen Urteils (Paragraph 359, Absatz 2, StPO) hinsichtlich Faktum römisch eins.) mit eingehender, logisch und empirisch einwandfreier Begründung dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarfen (US 35 bis 47). Die Angaben des Zeugen Franz K***** wurden hiebei seiner Persönlichkeit entsprechend "vorsichtig" gewürdigt (US 39); das Gutachten des Brandsachverständigen Hofrat Ing. B***** als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (US 40). Die Aussage des Zeugen Michael H***** hinwieder wurde vom Erstgericht mit Blick auf sein Naheverhältnis zum Angeklagten und auf die Modalitäten seiner Aussage dahin gewürdigt, dass er Paul M***** nicht belasten wollte (US 38). Wann konkret die vollen Gasflaschen in die Nähe der Zündquelle gebracht wurden und bei welcher Gelegenheit der Kocher mit dem Stromnetz verbunden wurde, betrifft indes keine entscheidende Tatsache. Diesbezüglich verwiesen die Tatrichter im Übrigen auf die Lebenserfahrung im Zusammenhang mit der spezifischen Beschaffenheit des Kochers und der elektrischen Anlage. Zudem sei es lebensfremd, extra angemietete Gasflaschen über den Winter im Anhänger zu belassen (US 39).
Aber auch den Schuldspruch II.) haben die Erkenntnisrichter nicht bloß allein darauf gestützt, dass im Falle der Zerstörung der Schaustellergeräte eine "Abrechnung über die Versicherung erfolgt wäre". Sie gründeten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vielmehr insbesondere auf das neuerlich als schlüssig und widerspruchsfrei erachtete Gutachten des Sachverständigen Hofrat Ing. Ernst B*****, die auf Fingierung eines Einbruchs hinweisenden Ermittlungen in Bezug auf die abgeschnittene Kette vor dem Eingangstor sowie auf die finanzielle Motivation des Beschwerdeführers. Sie bezogen aber auch die Möglichkeit einer Brandinitierung durch dritte Personen und deren Interessenlage in ihre umfassenden und sorgfältigen Erwägungen mit ein (US 47 bis 64). Insofern der Angeklagte unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 (richtig: Z 9 lit a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 RzAber auch den Schuldspruch römisch zwei.) haben die Erkenntnisrichter nicht bloß allein darauf gestützt, dass im Falle der Zerstörung der Schaustellergeräte eine "Abrechnung über die Versicherung erfolgt wäre". Sie gründeten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vielmehr insbesondere auf das neuerlich als schlüssig und widerspruchsfrei erachtete Gutachten des Sachverständigen Hofrat Ing. Ernst B*****, die auf Fingierung eines Einbruchs hinweisenden Ermittlungen in Bezug auf die abgeschnittene Kette vor dem Eingangstor sowie auf die finanzielle Motivation des Beschwerdeführers. Sie bezogen aber auch die Möglichkeit einer Brandinitierung durch dritte Personen und deren Interessenlage in ihre umfassenden und sorgfältigen Erwägungen mit ein (US 47 bis 64). Insofern der Angeklagte unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (richtig: Ziffer 9, Litera a,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz
644) StPO unter isolierter Bezugnahme auf die Urteilspassage, die R.
P. M***** GmbH sei "in Wirklichkeit die GesmbH des Angeklagten gewesen" (US 47), den Schluss zieht, diesfalls sei in Bezug auf die Schaustellergeräte eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 169 Abs 1 StGB unrichtig, übergeht er einerseits die expliziten Urteilskonstatierungen, dass nicht er, sondern seine Lebensgefährtin Ina S***** alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin des genannten Unternehmens war (US 8 f, 11, 35). Andererseits lässt er außer Acht, dass durch beide Brandstiftungen (ua) den Eignern der Lagerhallen ein beträchtlicher Schaden zugefügt wurde. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).P. M***** GmbH sei "in Wirklichkeit die GesmbH des Angeklagten gewesen" (US 47), den Schluss zieht, diesfalls sei in Bezug auf die Schaustellergeräte eine Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 169, Absatz eins, StGB unrichtig, übergeht er einerseits die expliziten Urteilskonstatierungen, dass nicht er, sondern seine Lebensgefährtin Ina S***** alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin des genannten Unternehmens war (US 8 f, 11, 35). Andererseits lässt er außer Acht, dass durch beide Brandstiftungen (ua) den Eignern der Lagerhallen ein beträchtlicher Schaden zugefügt wurde. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.