Der aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Welche Feststellungen die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt angeblich „substanzloser Feststellungen" vermisst, macht sie nicht klar.
Der Vorwurf fehlender Begründung der Urteilsannahme, wonach der Angeklagte bei der Tat beabsichtigt habe, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (inhaltlich Z 5 vierter Fall), übergeht die dazu angestellten Erwägungen (US 7 f). Die Tatrichter haben aus der Zahl einschlägiger Vorverurteilungen innerhalb kurzer Zeit, der tristen Einkommenssituation und der Tatsache, dass der Angeklagte als Asylwerber nicht nur über intaktes Schuhwerk verfügt, sondern auch darum gewusst habe, dass ihm die nötige Bekleidung seitens der Caritas im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt würde, auf gewerbsmäßiges Handeln geschlossen. Unterlassene Fragen an den Angeklagten können - aus Z 5a - nur insoweit geltend gemacht werde, als der Beschwerdeführer daran gehindert war, diese seinerseits zu stellen, in welcher Richtung jedoch kein Vorbringen erstattet wurde.Der Vorwurf fehlender Begründung der Urteilsannahme, wonach der Angeklagte bei der Tat beabsichtigt habe, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall), übergeht die dazu angestellten Erwägungen (US 7 f). Die Tatrichter haben aus der Zahl einschlägiger Vorverurteilungen innerhalb kurzer Zeit, der tristen Einkommenssituation und der Tatsache, dass der Angeklagte als Asylwerber nicht nur über intaktes Schuhwerk verfügt, sondern auch darum gewusst habe, dass ihm die nötige Bekleidung seitens der Caritas im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt würde, auf gewerbsmäßiges Handeln geschlossen. Unterlassene Fragen an den Angeklagten können - aus Ziffer 5 a, - nur insoweit geltend gemacht werde, als der Beschwerdeführer daran gehindert war, diese seinerseits zu stellen, in welcher Richtung jedoch kein Vorbringen erstattet wurde.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.