Der vom Angeklagten inhaltlich allein gegen die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der vom Angeklagten inhaltlich allein gegen die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Ausgehend von den erstgerichtlichen Konstatierungen, dass das dem Schuldspruch unterliegende Suchtgift jeweils von durchschnittlicher Qualität gewesen sei (US 8 letzter Absatz), mangelt es der Urteilsannahme, der Angeklagte habe „bei weitem das 25-fache der Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG in Verkehr gesetzt" (US 15 letzter Satz) an hinreichender Feststellungsgrundlage. Wenn die Tatrichter von einem Straßenqualitätsgehalt der harten Drogen von 10 bis 25 % bei Heroin und 40 bis 50 % bei Kokain ausgingen (US 15), lassen sie eine entsprechende Konkretisierung des - entscheidenden - Reinheitsgehalts vermissen, wäre doch im Ergebnis von der für den Angeklagten günstigsten Untergrenze der „forensischen Erfahrungswerte" auszugehen. Diesfalls ergäbe sich aber bei der auch verschiedene Suchtgiftarten kumulierenden Übermengenberechnung zugunsten des Angeklagten, dass er lediglich 10 %iges Heroin, somit 49,35 g (das 16,45-fache der Grenzmenge) und 40 %iges Kokain, somit 128 g (das 8,53-fache der Grenzmenge) in Verkehr setzte. Unter Berücksichtigung, dass es sich im Urteilstenor lediglich um „ca-Annahmen" handelt und der Reinheitsgehalt von 30 g Cannabiskraut in die Konstatierungen nicht einbezogen wurde, vermögen die Urteilsfeststellungen die Subsumtion unter § 28 Abs 4 Z 3 SMG nicht zu tragen.Ausgehend von den erstgerichtlichen Konstatierungen, dass das dem Schuldspruch unterliegende Suchtgift jeweils von durchschnittlicher Qualität gewesen sei (US 8 letzter Absatz), mangelt es der Urteilsannahme, der Angeklagte habe „bei weitem das 25-fache der Grenzmenge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verkehr gesetzt" (US 15 letzter Satz) an hinreichender Feststellungsgrundlage. Wenn die Tatrichter von einem Straßenqualitätsgehalt der harten Drogen von 10 bis 25 % bei Heroin und 40 bis 50 % bei Kokain ausgingen (US 15), lassen sie eine entsprechende Konkretisierung des - entscheidenden - Reinheitsgehalts vermissen, wäre doch im Ergebnis von der für den Angeklagten günstigsten Untergrenze der „forensischen Erfahrungswerte" auszugehen. Diesfalls ergäbe sich aber bei der auch verschiedene Suchtgiftarten kumulierenden Übermengenberechnung zugunsten des Angeklagten, dass er lediglich 10 %iges Heroin, somit 49,35 g (das 16,45-fache der Grenzmenge) und 40 %iges Kokain, somit 128 g (das 8,53-fache der Grenzmenge) in Verkehr setzte. Unter Berücksichtigung, dass es sich im Urteilstenor lediglich um „ca-Annahmen" handelt und der Reinheitsgehalt von 30 g Cannabiskraut in die Konstatierungen nicht einbezogen wurde, vermögen die Urteilsfeststellungen die Subsumtion unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht zu tragen.
Zutreffend weist übrigens die Mängelrüge (Z 5) darauf hin, dass gänzlich unerörtert blieb, dass die beim Angeklagten sichergestellten Heroinkugeln bloß einen Reinheitsgehalt von ca 1,9 % aufwiesen (ON 43).Zutreffend weist übrigens die Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf hin, dass gänzlich unerörtert blieb, dass die beim Angeklagten sichergestellten Heroinkugeln bloß einen Reinheitsgehalt von ca 1,9 % aufwiesen (ON 43).
§ 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist gegenüber tateinheitlichem Überlassen eines Suchtgifts nach § 27 Abs 1 SMG in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG nicht erreichen, einschließlich der unselbstständigen Qualifikationen des § 27 Abs 2 SMG die spezielle Norm und verdrängt Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) und Abs 2 SMG infolge Scheinkonkurrenz (vgl RIS-Justiz RS0113908). Die vom Erstgericht vorgenommene Qualifikation des vom Schuldspruch 1. erfassten Tatgeschehens auch nach § 27 Abs 2 Z 2 SMG erfolgte daher rechtsirrig und war dies - weil sich um Nachteil des Angeklagten auswirkend - auch von Amts wegen wahrzunehmen.Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ist gegenüber tateinheitlichem Überlassen eines Suchtgifts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht erreichen, einschließlich der unselbstständigen Qualifikationen des Paragraph 27, Absatz 2, SMG die spezielle Norm und verdrängt Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter und sechster Fall) und Absatz 2, SMG infolge Scheinkonkurrenz vergleiche RIS-Justiz RS0113908). Die vom Erstgericht vorgenommene Qualifikation des vom Schuldspruch 1. erfassten Tatgeschehens auch nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG erfolgte daher rechtsirrig und war dies - weil sich um Nachteil des Angeklagten auswirkend - auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Da zudem die in Ansehung der Mindestmenge an Reinsubstanzgehalt lückenhaften Konstatierungen des Schöffengerichts keine rechtliche Klarstellung zulassen (anschaulich Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 116, 140 [142 ff]), war der Schuldspruch 1. aufzuheben.
Demzufolge war gemäß § 289 StPO mit Blick auf §§ 35, 37 SMG auch der Schuldspruch 2. zu kassieren (12 Os 69/04, JBl 2005, 599). Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Demzufolge war gemäß Paragraph 289, StPO mit Blick auf Paragraphen 35, 37, SMG auch der Schuldspruch 2. zu kassieren (12 Os 69/04, JBl 2005, 599). Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.