Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 bzw 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (14 Os 94/87). Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt, deren Verletzung nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, die vom Obersten Gerichtshof aber nicht gemäß §§ 290, 344 StPO wahrgenommen werden kann.Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, bzw 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (14 Os 94/87). Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 316 StPO) sichergestellt, deren Verletzung nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, die vom Obersten Gerichtshof aber nicht gemäß Paragraphen 290, 344, StPO wahrgenommen werden kann.
Just auf Ergebnisse des Verfahrens, die von den Geschworenen nicht festgestellt wurden, bezieht sich der Beschwerdeführer aber, indem er - ausgehend von der Judikatur zur Betretung des Täters eines Ladendiebstahls bei Beobachtung durch einen Kaufhausdetektiv (13 Os 97/05x, RIS-Justiz RS0090667) - darauf verweist, dass der Angeklagte nach Aussage des Zeugen M***** in der Hauptverhandlung wenige Häuserblocks von der beraubten Bank gestellt worden sei, nachdem ihn der Bankbeamte Patrick M***** auf dem ganzen Weg dorthin verfolgt und nicht aus den Augen gelassen und die Polizei über Handy jeweils über seinen Fluchtweg informiert hatte, und daraus ableitet, er hätte mangels Gewahrsamsbruchs nur auf Basis der auf Versuch gerichteten Eventualfrage verurteilt werden dürfen.
Bleibt anzumerken, dass sich die - durch Verweis auf die zitierte Rechtssatzkette deutlich gemachte - Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach bei Unterscheidung zwischen vollendetem und versuchtem Raub die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Problem in Bezug auf § 127 StGB zu gelten habe, in bloßer Rechtsbehauptung erschöpft (vgl demgegenüber statt aller: Fabrizy StGB9 § 142 Rz 8, wonach Vollendung zu dem Zeitpunkt eintritt, zu welchem das Tatobjekt dem „unmittelbaren Zugriff" des Opfers entzogen ist). Daraus ist nicht ersichtlich, warum bei gebotener raubspezifischer Gesamtbewertung nach Art, Intensität, Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchance des Tatopfers (vgl Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 7 ff) der Umstand, dass der mit einer ungesicherten, geladenen Schusswaffe ausgerüstete Täter nach Verlassen der Bankfiliale auf seiner Flucht von einem unbewaffneten Mitarbeiter des Kreditinstituts verfolgt und schließlich weitab vom Tatort von der - von einem nacheilenden Dritten über den Fluchtweg informierten - Sicherheitsbehörde im Besitz der Beute festgenommen werden konnte, bewirken sollte, dass das Tatojekt weiterhin dem unmittelbaren Zugriff des Opfers unterstand. Darauf kommt es aber nach dem Gesetz im gebebenen Fall für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung an.Bleibt anzumerken, dass sich die - durch Verweis auf die zitierte Rechtssatzkette deutlich gemachte - Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach bei Unterscheidung zwischen vollendetem und versuchtem Raub die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Problem in Bezug auf Paragraph 127, StGB zu gelten habe, in bloßer Rechtsbehauptung erschöpft vergleiche demgegenüber statt aller: Fabrizy StGB9 Paragraph 142, Rz 8, wonach Vollendung zu dem Zeitpunkt eintritt, zu welchem das Tatobjekt dem „unmittelbaren Zugriff" des Opfers entzogen ist). Daraus ist nicht ersichtlich, warum bei gebotener raubspezifischer Gesamtbewertung nach Art, Intensität, Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchance des Tatopfers vergleiche Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 7 ff) der Umstand, dass der mit einer ungesicherten, geladenen Schusswaffe ausgerüstete Täter nach Verlassen der Bankfiliale auf seiner Flucht von einem unbewaffneten Mitarbeiter des Kreditinstituts verfolgt und schließlich weitab vom Tatort von der - von einem nacheilenden Dritten über den Fluchtweg informierten - Sicherheitsbehörde im Besitz der Beute festgenommen werden konnte, bewirken sollte, dass das Tatojekt weiterhin dem unmittelbaren Zugriff des Opfers unterstand. Darauf kommt es aber nach dem Gesetz im gebebenen Fall für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.