Die in der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Unvollständigkeit liegt nicht vor, erwog doch das Erstgericht die in der Beschwerde aufgezeigten unterschiedlichen Aussageinhalte der den Angeklagten belastenden Jasmine N***** (US 12 f). Diese Rechtsmittelausführungen richten sich inhaltlich gegen die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung der Tatrichter.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachte Unvollständigkeit liegt nicht vor, erwog doch das Erstgericht die in der Beschwerde aufgezeigten unterschiedlichen Aussageinhalte der den Angeklagten belastenden Jasmine N***** (US 12 f). Diese Rechtsmittelausführungen richten sich inhaltlich gegen die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Behauptung einer Unvollständigkeit des Urteils baut auf der die Tat allein Jasmine N***** zuschreibenden Einlassung des Angeklagten auf, die jedoch vom erkennenden Gericht in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig erachtet wurde (US 11 f und US 13). Schon aus diesem Grund bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit den (Jasmine N***** völlig unerwähnt lassenden) Angaben der Zeugin Elke H***** über früher bemerkte und unaufgeklärt gebliebene Diebstähle in der Bäckerei M*****, welche der Beschwerdeführer ebenso seiner Mitangeklagten anlastete.
Mit den Erwägungen zur Richtigkeit der entlastenden Angaben von Barbara D***** bekämpft der Rechtsmittelwerber wiederum nur die konträren Schlussfolgerungen des Schöffengerichts, ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.Mit den Erwägungen zur Richtigkeit der entlastenden Angaben von Barbara D***** bekämpft der Rechtsmittelwerber wiederum nur die konträren Schlussfolgerungen des Schöffengerichts, ohne einen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Die Zweifel des Nichtigkeitswerbers an dem von den erkennenden Richtern gewonnenen persönlichen Eindruck bekämpfen daher abermals die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne damit einen Begründungsmangel darzutun.Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Die Zweifel des Nichtigkeitswerbers an dem von den erkennenden Richtern gewonnenen persönlichen Eindruck bekämpfen daher abermals die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne damit einen Begründungsmangel darzutun.
Weshalb der Schluss aus dem äußeren Tatgeschehen zum Schuldspruch A./2./ (Aufsuchen eines abseits des Geschäfts liegenden Lagers, Einstecken von dort befindlichen Waren und Verlassen des Geschäfts ohne zu bezahlen) auf die subjektive Tatseite unlogisch oder allgemeiner Lebenserfahrung widersprechend sei, wird im Rechtsmittel nicht ausgeführt; die Beschwerde bleibt insoweit undeutlich und unbestimmt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet hinsichtlich des Schuldspruchs A./2./ das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 141 StGB. Aus welchen Beweisergebnissen ein spontaner Handlungsentschluss im Sinne eines unbesonnenen Handelns nach § 141 Abs 1 StGB abzuleiten wäre, legt die Beschwerde allerdings nicht dar. Die Erwägungen im Rechtsmittel erschöpfen sich angesichts der insoweit stets leugnenden Einlassung des Angeklagten in bloßen Spekulationen. Im Übrigen wird in der Nichtigkeitsbeschwerde die Richtigkeit des Wertes der gestohlenen Waren in Zweifel gestellt und solcherart nicht an den Urteilsannahmen festgehalten. Mit der bloßen Rechtsbehauptung, dass bei der Wertberechnung die Tatbeteiligung der Barbara D***** zu berücksichtigen wäre, leitet das Rechtsmittel nicht aus dem Gesetz ab, weshalb infolge Tatbeteiligung ein Tatobjekt geringeren Wert aufweisen sollte.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet hinsichtlich des Schuldspruchs A./2./ das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung nach Paragraph 141, StGB. Aus welchen Beweisergebnissen ein spontaner Handlungsentschluss im Sinne eines unbesonnenen Handelns nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB abzuleiten wäre, legt die Beschwerde allerdings nicht dar. Die Erwägungen im Rechtsmittel erschöpfen sich angesichts der insoweit stets leugnenden Einlassung des Angeklagten in bloßen Spekulationen. Im Übrigen wird in der Nichtigkeitsbeschwerde die Richtigkeit des Wertes der gestohlenen Waren in Zweifel gestellt und solcherart nicht an den Urteilsannahmen festgehalten. Mit der bloßen Rechtsbehauptung, dass bei der Wertberechnung die Tatbeteiligung der Barbara D***** zu berücksichtigen wäre, leitet das Rechtsmittel nicht aus dem Gesetz ab, weshalb infolge Tatbeteiligung ein Tatobjekt geringeren Wert aufweisen sollte.
Auch die den Schuldspruch A./3./ bekämpfende Rechtsrüge (Z 10) wird nicht deutlich und bestimmt ausgeführt:Auch die den Schuldspruch A./3./ bekämpfende Rechtsrüge (Ziffer 10,) wird nicht deutlich und bestimmt ausgeführt:
Der Umstand, das Barbara D***** anlässlich einer telefonischen Befragung durch die Polizei erklärte, dass sie im Tatzeitpunkt kein Geld gehabt habe, weil man ihrem damaligen Freund Andreas V***** drei Monate kein Geld überwiesen habe (S 147), bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt zu einer Feststellung über eine allfällige Notlage des Nichtigkeitswerbers iS einer Mittellosigkeit, bei der es auch an den unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen fehlt (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 141 Rz 28).Der Umstand, das Barbara D***** anlässlich einer telefonischen Befragung durch die Polizei erklärte, dass sie im Tatzeitpunkt kein Geld gehabt habe, weil man ihrem damaligen Freund Andreas V***** drei Monate kein Geld überwiesen habe (S 147), bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt zu einer Feststellung über eine allfällige Notlage des Nichtigkeitswerbers iS einer Mittellosigkeit, bei der es auch an den unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen fehlt vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 141, Rz 28).
Abgesehen davon unterlässt der Rechtsmittelwerber jegliche Darstellung, inwieweit die gestohlenen Gegenstände (Rasierer, Toilettenpapier, Kaffeedosierlöffel und Balsam) der Beseitigung einer Notlage dienen sollten, also die Tat aus Not begangen wurde (vgl dazu im Übrigen 14 Os 103/96; 12 Os 100/94).Abgesehen davon unterlässt der Rechtsmittelwerber jegliche Darstellung, inwieweit die gestohlenen Gegenstände (Rasierer, Toilettenpapier, Kaffeedosierlöffel und Balsam) der Beseitigung einer Notlage dienen sollten, also die Tat aus Not begangen wurde vergleiche dazu im Übrigen 14 Os 103/96; 12 Os 100/94).
Damit geht auch der vom Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruch A./3./ erhobene Einwand einer fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung ins Leere. Im Übrigen missachtet dieses Vorbringen die ausdrücklich erteilte Ermächtigung (S 155) sowie die Erklärung des Vertreters der Geschädigten, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen (S 143), womit die Ermächtigung zur Strafverfolgung ex lege verbunden ist (§ 2 Abs 5 StPO aF - vgl nunmehr § 92 Abs 2 StPO).Damit geht auch der vom Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zum Schuldspruch A./3./ erhobene Einwand einer fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung ins Leere. Im Übrigen missachtet dieses Vorbringen die ausdrücklich erteilte Ermächtigung (S 155) sowie die Erklärung des Vertreters der Geschädigten, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen (S 143), womit die Ermächtigung zur Strafverfolgung ex lege verbunden ist (Paragraph 2, Absatz 5, StPO aF - vergleiche nunmehr Paragraph 92, Absatz 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.