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Entscheidung 14 Os 6/09b×

Entscheidung 14 Os 6/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os6/09b

Entscheidungsdatum

17.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maxim R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall; 15 StGB, AZ 4 St 138/08t der Staatsanwaltschaft Innsbruck (AZ 36 Hv 109/08v des Landesgerichts Innsbruck), über den Antrag der Generalprokuratur gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 2008, AZ 6 Bs 410/08g (ON 31a), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung des Antrags der Generalprokuratur wird im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens verfügt, der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 2008, AZ 6 Bs 410/08g, aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Juni 2008, GZ 31 HR 219/08p-10, verwiesen.

Text

Gründe:

Im bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu AZ 4 St 138/08t gegen Maxim R***** und gegen unbekannte Täter geführten Ermittlungsverfahren bewilligte das Landesgericht Innsbruck mit dem bezeichneten Beschluss vom 9. Juni 2008 (ON 10) eine Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Durchführung einer molekulargenetischen Untersuchung (Paragraph 124, StPO). Die Anordnung wurde samt Bewilligung (laut Sendebestätigung zu ON 10) dem Verteidiger am 12. Juni 2008 zugestellt; die vierzehntägige Beschwerdefrist (Paragraph 88, Absatz eins, StPO) endete daher am 26. Juni 2008. Die Einbringung einer Beschwerde des Angeklagten im elektronischen Rechtsverkehr wurde zurückgewiesen, weil sie am letzten Tag der Frist um 19:23 Uhr, somit außerhalb der in Paragraph eins, Absatz 4, ERV vorgesehenen Uhrzeiten, vorgenommen wurde. Noch am selben Tag (um 19:31 Uhr) übermittelte der Verteidiger die Beschwerde auch im Faxweg an die Staatsanwaltschaft Innsbruck (Paragraph 88, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, StPO). Irrtümlich wurde nicht diese (rechtzeitige Urschrift der) Beschwerde (ON 16), sondern lediglich deren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Postweg nachgereichte Gleichschrift dem Oberlandesgericht Innsbruck samt einer von der Staatsanwaltschaft Innsbruck für das Beschwerdeverfahren angefertigten Aktenkopie vorgelegt (ON 37; vergleiche ON 1, S 12). Mit Beschluss vom 29. Juli 2008, AZ 6 Bs 410/08g, wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde - auf der Grundlage der ihm zum Entscheidungszeitpunkt (in Kopie) vorliegenden Aktenlage rechtsrichtig - als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Ob die gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck gerichtete Beschwerde des Angeklagten rechtzeitig eingebracht wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Beschwerdegericht zu entscheiden hatte. Stellt sich heraus, dass eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt - wie hier - über besonderen Antrag der Generalprokuratur eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Betracht (RIS-Justiz RS0117416; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 16, Paragraph 362, Rz 4; Fabrizy, StPO10 Paragraph 362, Rz 3). Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erst am 5. September 2008 dem Landesgericht Innsbruck nachgereichten Beschwerdeschrift samt Faxsendevermerk vom 26. Juni 2008, 19:31 Uhr (ON 37), bestehen nach auf besonderen Antrag der Generalprokuratur vorgenommener Prüfung der Akten gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erhebliche Bedenken gegen die Beurteilungsgrundlage, von der das Oberlandesgericht Innsbruck bei seiner Zurückweisungsentscheidung ausgegangen ist.

Anmerkung

E90429 14Os6.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00006.09B.0217.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090217_OGH0002_0140OS00006_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung