Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit der Beschreibung der Tatwaffe durch die Zeuginnen F***** und R***** hat sich das Schöffengericht
– dem zu A./I./2./a./ erhobenen Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider – auseinandergesetzt (US 8 f).Mit der Beschreibung der Tatwaffe durch die Zeuginnen F***** und R***** hat sich das Schöffengericht, – dem zu A./I./2./a./ erhobenen Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – auseinandergesetzt (US 8 f).
Der Einsatz einer Gaspistole bei dieser Tat wurde dabei entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht den Kriterien folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechend begründet (RIS-Justiz RS0116732), sondern auf die Wahrnehmungen der Zeuginnen F***** und R***** und die daraus in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen Schlüsse unter Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten und Wertung derselben als bloße Schutzbehauptung gestützt (US 8 f).Der Einsatz einer Gaspistole bei dieser Tat wurde dabei entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nicht den Kriterien folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechend begründet (RIS-Justiz RS0116732), sondern auf die Wahrnehmungen der Zeuginnen F***** und R***** und die daraus in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogenen Schlüsse unter Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten und Wertung derselben als bloße Schutzbehauptung gestützt (US 8 f).
Eine bloße Scheinbegründung liegt nur vor, wenn mit der Verwendung von Wörtern wie „zweifellos“, „offenbar“ oder „liegt auf der Hand“ die Angabe von Gründen ersetzt wird und damit der zu beweisende Tatumstand stillschweigend im Rahmen der Beweisführung als bewiesen vorausgesetzt wird, an die Stelle einer Begründung also eine bloße Behauptung gesetzt wird (RIS-Justiz RS0099494; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446). Davon kann bei begründeter Wertung der Verantwortung des Angeklagten als „unlogisch“ oder „nicht schlüssig“ (US 9) keine Rede sein.Eine bloße Scheinbegründung liegt nur vor, wenn mit der Verwendung von Wörtern wie „zweifellos“, „offenbar“ oder „liegt auf der Hand“ die Angabe von Gründen ersetzt wird und damit der zu beweisende Tatumstand stillschweigend im Rahmen der Beweisführung als bewiesen vorausgesetzt wird, an die Stelle einer Begründung also eine bloße Behauptung gesetzt wird (RIS-Justiz RS0099494; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446). Davon kann bei begründeter Wertung der Verantwortung des Angeklagten als „unlogisch“ oder „nicht schlüssig“ (US 9) keine Rede sein.
Zu A./I./2./c./ und d./ behauptet die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) Aktenwidrigkeit, die jedoch nur bei erheblich unrichtiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen vorliegt (RIS-Justiz RS0099431). Ein solches Fehlzitat spricht die Beschwerde nicht an, indem sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, der Angeklagte habe nach den Bildern der Überwachungskamera bei den Überfällen jene olivgrüne Jacke getragen, die zusammen mit der Gaspistole und einem Rucksack des Angeklagten im Keller eines Hauses aufgefunden wurde (US 11), unter Hinweis auf die im Akt erliegenden Lichtbilder anzweifelt.Zu A./I./2./c./ und d./ behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) Aktenwidrigkeit, die jedoch nur bei erheblich unrichtiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen vorliegt (RIS-Justiz RS0099431). Ein solches Fehlzitat spricht die Beschwerde nicht an, indem sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, der Angeklagte habe nach den Bildern der Überwachungskamera bei den Überfällen jene olivgrüne Jacke getragen, die zusammen mit der Gaspistole und einem Rucksack des Angeklagten im Keller eines Hauses aufgefunden wurde (US 11), unter Hinweis auf die im Akt erliegenden Lichtbilder anzweifelt.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil zwar uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber zu den Schuldsprüchen A./I./1./a./ und b./, A./I./2./b./ und B./ bis E./ nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil zwar uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber zu den Schuldsprüchen A./I./1./a./ und b./, A./I./2./b./ und B./ bis E./ nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Zum Schuldspruch E./ bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht die Taten – ausgehend von den Feststellungen, wonach der Angeklagte trotz Bestehens eines rechtskräftigen Waffenverbots in zwei getrennten Tatzeiträumen jeweils eine Gaspistole samt Munition besessen hat und dies von seinem Wissen umfasst war (US 7 f) – jeweils § 50 Abs 1 Z 3 (anstelle von § 50 Abs 1 Z 2) WaffG zu subsumieren gehabt hätte. Mit diesem Subsumtionsfehler ist kein Nachteil iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO für den Angeklagten verbunden, weil er den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen unberührt lässt und sich bei der Strafzumessung nicht nachteilig ausgewirkt hat (US 12). Das Oberlandesgericht ist an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).Zum Schuldspruch E./ bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht die Taten – ausgehend von den Feststellungen, wonach der Angeklagte trotz Bestehens eines rechtskräftigen Waffenverbots in zwei getrennten Tatzeiträumen jeweils eine Gaspistole samt Munition besessen hat und dies von seinem Wissen umfasst war (US 7 f) – jeweils Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, (anstelle von Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2,) WaffG zu subsumieren gehabt hätte. Mit diesem Subsumtionsfehler ist kein Nachteil iSd Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO für den Angeklagten verbunden, weil er den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen unberührt lässt und sich bei der Strafzumessung nicht nachteilig ausgewirkt hat (US 12). Das Oberlandesgericht ist an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.