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Entscheidung 14 Os 6/26b×

Entscheidung 14 Os 6/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os6/26b

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 84 Hv 25/23w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Oktober 2025, AZ 19 Bs 219/25g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des * O* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2025, GZ 84 Hv 25/23w-234, mit dem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge (ON 240).

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.

Textnummer

E146824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00006.26B.0217.000

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260217_OGH0002_0140OS00006_26B0000_000