Mit dem angefochtenen Urteil wurde Meric D***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine bedingte Entlassung widerrufen (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Meric D***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine bedingte Entlassung widerrufen (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Meric D***** am 16.September 1993 in Wien "in Gesellschaft eines unbekannt gebliebenen Beteiligten (§ 12 StGB)" durch Einschlagen der linken vorderen Scheibe des PKWs der Elfriede G***** und Hineingreifen in das Fahrzeug der Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse mit 700 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Meric D***** am 16.September 1993 in Wien "in Gesellschaft eines unbekannt gebliebenen Beteiligten (Paragraph 12, StGB)" durch Einschlagen der linken vorderen Scheibe des PKWs der Elfriede G***** und Hineingreifen in das Fahrzeug der Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse mit 700 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte allein aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 5 lit. a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte allein aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Mit seinen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer weder ernsthafte Zweifel gegen die Verläßlichkeit seiner Identifizierung durch die Zeugin Silvia O***** zu erwecken, noch durch den Hinweis auf das Ergebnis der Hausdurchsuchung Umstände aufzuzeigen, die seine Täterschaft in Frage stellen könnten. Auch in Ansehung der Verwerfung des angebotenen Alibis sind die Schlußfolgerungen des Schöffensenates durchaus unbedenklich und dem Erstgericht insoweit insbesondere auch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel an der Sachverhaltsermittlung vorzuwerfen. Nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Meric D***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Meric D***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.