Entscheidung 14 Os 6/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 130 zweiter Fall, 131 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16.Oktober 1995, GZ 7 Vr 797/94-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, zweiter Fall, 131 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16.Oktober 1995, GZ 7 römisch fünf r 797/94-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die angemeldete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende des Schöffengerichtes die vom Angeklagten gegen das Urteil vom 2.Oktober 1995 (ON 52) angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, weil Alois B***** in der Hauptverhandlung auf sie verzichtet hat (§ 285 a Z 1 StPO).Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende des Schöffengerichtes die vom Angeklagten gegen das Urteil vom 2.Oktober 1995 (ON 52) angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, weil Alois B***** in der Hauptverhandlung auf sie verzichtet hat (Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO).
Die dagegen erhobene Beschwerde (§ 285 b Abs 2 StPO) des Angeklagten enthält keine Begründung, auf die sachlich eingegangen werden könnte. Auch den Akten ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten, wie er im unangefochtenen Protokoll festgehalten worden ist ("Der Angeklagte verzichtet auf Rechtsmittel"), nicht rechtswirksam abgegeben worden wäre.Die dagegen erhobene Beschwerde (Paragraph 285, b Absatz 2, StPO) des Angeklagten enthält keine Begründung, auf die sachlich eingegangen werden könnte. Auch den Akten ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten, wie er im unangefochtenen Protokoll festgehalten worden ist ("Der Angeklagte verzichtet auf Rechtsmittel"), nicht rechtswirksam abgegeben worden wäre.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde zugleich angemeldete Berufung ist das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde zugleich angemeldete Berufung ist das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00006.96.0130.000
Dokumentnummer
JJT_19960130_OGH0002_0140OS00006_9600000_000