Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich F***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 5 EVr 1.005/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 23. August 1996 (ON 10), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl und des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich F***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 5 EVr 1.005/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 23. August 1996 (ON 10), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl und des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. August 1996, GZ 5 EVr 1.005/96-10, mit dem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die dem Erich F***** im Verfahren AZ 5 EVr 2.714/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährt worden war, unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 53 Abs 1 und Abs 2 StGB und 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO.Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. August 1996, GZ 5 EVr 1.005/96-10, mit dem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die dem Erich F***** im Verfahren AZ 5 EVr 2.714/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährt worden war, unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB und 494a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. März 1996, GZ 5 EVr 2.714/95-20, wurde Erich F***** der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil dieses Gerichtes vom 1. September 1995 im Verfahren AZ 5 EVr 1.492/95 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Zusatzstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. März 1996, GZ 5 EVr 2.714/95-20, wurde Erich F***** der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil dieses Gerichtes vom 1. September 1995 im Verfahren AZ 5 EVr 1.492/95 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Zusatzstrafe verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil desselben Gerichtes vom 23. August 1996, GZ 5 EVr 1.005/96-10, wurde über Erich F***** wegen des in einer Vielzahl von Angriffen im Zeitraum 8. August bis 7. November 1995 begangenen Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Zugleich mit dieser nicht im Verhältnis nach § 31 StGB zur vorgenannten stehenden Verurteilung (Leukauf-Steininger Komm3 § 31 RN 15) faßte der Einzelrichter den Beschluß, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die Erich F***** in den Verfahren AZ 5 EVr 1.492/95 und AZ 5 EVr 2.714/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährt worden war, unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre abzusehen (S 51 des Aktes 5 EVr 1.005/96).Mit Urteil desselben Gerichtes vom 23. August 1996, GZ 5 EVr 1.005/96-10, wurde über Erich F***** wegen des in einer Vielzahl von Angriffen im Zeitraum 8. August bis 7. November 1995 begangenen Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Zugleich mit dieser nicht im Verhältnis nach Paragraph 31, StGB zur vorgenannten stehenden Verurteilung (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 15) faßte der Einzelrichter den Beschluß, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die Erich F***** in den Verfahren AZ 5 EVr 1.492/95 und AZ 5 EVr 2.714/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährt worden war, unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre abzusehen (S 51 des Aktes 5 EVr 1.005/96).
Die Beschlußfassung in Ansehung der im Verfahren AZ 5 EVr 2.714/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Sie erfolgte aus Anlaß eines Schuldspruches wegen Straftaten, die bis zum 7. November 1995, somit noch vor Urteilsfällung in jenem Verfahren (15. März 1996) begangen wurden. Eine Beschlußfassung gemäß § 53 Abs 1 und 2 StGB setzt aber strafbare Handlungen nach der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Verfahren voraus, in dem die bedingte Nachsicht gewährt wurde. Daher durfte im Verfahren 5 EVr 1.005/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gar nicht über die in Rede stehende Strafnachsicht und die mit ihr verbundene Probezeit abgesprochen werden.Sie erfolgte aus Anlaß eines Schuldspruches wegen Straftaten, die bis zum 7. November 1995, somit noch vor Urteilsfällung in jenem Verfahren (15. März 1996) begangen wurden. Eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 StGB setzt aber strafbare Handlungen nach der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Verfahren voraus, in dem die bedingte Nachsicht gewährt wurde. Daher durfte im Verfahren 5 EVr 1.005/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gar nicht über die in Rede stehende Strafnachsicht und die mit ihr verbundene Probezeit abgesprochen werden.
Zugleich mit der erforderlichen Feststellung der Gesetzesverletzung war der dem Verurteilten nachteilige Beschluß gemäß § 292 letzter Satz StPO aufzuheben.Zugleich mit der erforderlichen Feststellung der Gesetzesverletzung war der dem Verurteilten nachteilige Beschluß gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00006.99.0302.000
Dokumentnummer
JJT_19990302_OGH0002_0140OS00006_9900000_000