Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl P*****, Franz R***** und Jim B***** (vormals Isaak B*****) von der wider sie erhobenen Anklage wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a und 38 Abs 1 lit a und b FinStrG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Frage, inwieweit ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte (§ 214 FinStrG) angebracht gewesen wäre, ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl P*****, Franz R***** und Jim B***** (vormals Isaak B*****) von der wider sie erhobenen Anklage wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a und 38 Absatz eins, Litera a und b FinStrG gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Frage, inwieweit ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte (Paragraph 214, FinStrG) angebracht gewesen wäre, ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Nach dem Inhalt der Anklageschrift (ON 109/Bd IV) lag diesen Angeklagten zur Last, in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert Verfolgten Simeon B*****, David D***** und anderen Personen eingangsabgabepflichtige Waren dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, dass sie im Begleitscheinverfahren vorläufig abgefertigte importierte Waren dem Empfangszollamt nur papiermäßig stellten, deren körperliche Ausfuhr vortäuschten, deren unverzollte Entnahme zuließen und so den unverzollten Verkauf dieser Ware im Inland ermöglichten, und zwarNach dem Inhalt der Anklageschrift (ON 109/Bd römisch vier) lag diesen Angeklagten zur Last, in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert Verfolgten Simeon B*****, David D***** und anderen Personen eingangsabgabepflichtige Waren dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, dass sie im Begleitscheinverfahren vorläufig abgefertigte importierte Waren dem Empfangszollamt nur papiermäßig stellten, deren körperliche Ausfuhr vortäuschten, deren unverzollte Entnahme zuließen und so den unverzollten Verkauf dieser Ware im Inland ermöglichten, und zwar
1. Karl P***** in der Zeit vom 10. Juni 1991 bis 3. Dezember 1991 hinsichtlich näher bezeichneter Sendungen (strafbestimmender Wertbetrag: S 22,408.294);
2. Franz R***** in der Zeit vom 30. Juli 1991 bis 22. Juni 1992 hinsichtlich näher bezeichneter Sendungen (strafbestimmender Wertbetrag: S 17,767.265);
3. Jim B***** in der Zeit vom 11. November 1991 bis 28. August 1992 hinsichtlich näher bezeichneter Sendungen (strafbestimmender Wertbetrag: S 4,859.652).
Diesen Freispruch bekämpfen das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde (dem Angeklagten Jim B***** zuwider wurde auch das zuletzt erwähnte Rechtsmittel rechtzeitig ausgeführt; vgl Seite 3 ff des Antrags- und Verfügungsbogens), wobei die Finanzstrafbehörde den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, wogegen sich die Staatsanwaltschaft auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a dieser Gesetzesstelle beruft.Diesen Freispruch bekämpfen das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde (dem Angeklagten Jim B***** zuwider wurde auch das zuletzt erwähnte Rechtsmittel rechtzeitig ausgeführt; vergleiche Seite 3 ff des Antrags- und Verfügungsbogens), wobei die Finanzstrafbehörde den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, wogegen sich die Staatsanwaltschaft auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, dieser Gesetzesstelle beruft.
Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt - wie die Generalprokuratur treffend darlegt - Berechtigung nicht zu.
Zu den Mängelrügen: