Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 60/01×

Entscheidung 14 Os 60/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os60/01 (14Nds40/01)

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 27d römisch fünf r 1067/01des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Dr. Herbert G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2001, GZ 21 Hs 340/00 (= ON 18), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Der Subsidiarantragsteller Dr. Herbert G***** beantragte am 9. November 2000 die Delegierung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien, weil er Richter des zuständigen Landesgerichtes Eisenstadt ist (ON 12). Diesen Antrag änderte er am 30. November 2000 mit der Behauptung, er habe beim Landesgericht für Strafsachen Wien, das schon früher mit der Sache befasst war, rund fünf Monate bis zur Fassung eines (seiner Meinung nach gesetzwidrigen) Ausscheidungsbeschlusses warten müssen, dahin ab, die Strafsache "irgend einem anderen Gericht im OLG-Sprengel zuzuweisen" (ON 13).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die Strafsache dennoch dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung zu, dass sich dieser Gerichtshof "mit vorliegendem Subsidiaranklagefall bereits befasste, seine gründliche Prüfung schon durch die Auseinandersetzung mit der Zuständigkeitsfrage dokumentierte, auch Entscheidungen traf und daher zur zügigen Weiterbearbeitung des noch offenen Antrages von Dr. G***** hervorragend in der Lage ist".

Der dagegen vom Subsidiarantragsteller erhobenen Beschwerde, die sich allein gegen die Auswahl des Gerichtes richtet, dem sie Sache zugewiesen wurde, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht war - der Beschwerde zuwider - bei der Auswahl des Gerichtes, dem die Sache im Delegierungsfall zuzuweisen ist, nicht an die im modifizierten Delegierungsantrag vorgenommene Zuweisungseinschränkung gebunden, zumal Paragraph 62, SPO eine Antragstellung nicht voraussetzt.

Fehl geht auch das gegen die Zuweisungsbegründung ins Treffen geführte Argument, der Subsidiarantragsteller habe ohnedies das Kostenrisiko zu tragen, weil bei der Beurteilung prozessökonomischer Zweckmäßigkeit auch der rationelle Einsatz von Richtern und Staatsanwälten zu berücksichtigen ist.

Mit der spekulativ geäußerten Befürchtung einer Verfahrensverzögerung ist der Beschwerdeführer auf die in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Gegenmaßnahmen (zB Paragraph 91, GOG) zu verweisen.

Dass erst in Zukunft zu beantragende Zeugen allenfalls zum (erst in der Beschwerde präferierten) Landesgericht Wiener Neustadt günstiger zureisen würden, hat - abgesehen von der Möglichkeit der Einvernahme im Rechtshilfeweg - derzeit außer Betracht zu bleiben.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E62520 14D00601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00060.01.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_0140OS00060_0100000_000