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Entscheidung 14 Os 60/11x×

Entscheidung 14 Os 60/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os60/11x

Entscheidungsdatum

28.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Jens H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. Februar 2011, GZ 36 Hv 190/10a-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jens H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. November 2010 in O***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe Brigitte S***** 750 Euro Bargeld weggenommen, indem er ein Messer gegen sie richtete und sie mit der Äußerung: „Kassa aufmachen“ aufforderte, ihm Geld zu geben.

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte das mitgeführte Steakmesser mit darauf gerichtetem Vorsatz als Mittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzte, indem er es während seiner Geldforderung mit nach unten zeigender Klinge in einem Winkel von 35 Grad zu seinem Körper in Richtung des Tatopfers hielt (US 3), auf eigenständigen Beweiserwägungen gegründete Überlegungen zu einem möglichen anderen Beweggrund für das Vorweisen der Waffe während des Raubes gegenüberstellt und darauf aufbauend den Wegfall der Qualifikation des Paragraph 143, zweiter Fall StGB anstrebt, verfehlt sie den gerade im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.

Die Behauptung, auch die eben zitierten Konstatierungen der Tatrichter ließen eine Subsumtion unter diese Gesetzesstelle nicht zu, weil von einem „Verwenden einer Waffe“ keine Rede sein könne, leitet die Beschwerde nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz oder höchstgerichtlicher Judikatur ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588, 590; RIS-Justiz RS0116569). Die zur Untermauerung dieser Rechtsbehauptung herangezogene, in der Beschwerde verkürzt zitierte und missinterpretierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 56/73) besagt gerade das Gegenteil (siehe im Übrigen Eder-Rieder in WK² Paragraph 143, Rz 12; RIS-Justiz RS0093846; RS0093914; RS0093850).

Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) unter Berufung auf die Urteilskonstatierungen zum Tatmotiv des Beschwerdeführers (der sich zum Raub entschloss, weil er kein Geld und seit drei Tagen nichts zu essen hatte; US 3) die aus dessen Gesamtverhalten gezogenen Rückschlüsse der Tatrichter auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten (Leib und Leben sowie fremdes Vermögen) ablehnende und gleichgültige Einstellung und daraus resultierendem hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB; US 5) bestreitet, zeigt sie keine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen oder einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung auf, sondern bringt bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00060.11X.0628.000

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20110628_OGH0002_0140OS00060_11X0000_000