Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte das mitgeführte Steakmesser mit darauf gerichtetem Vorsatz als Mittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzte, indem er es während seiner Geldforderung mit nach unten zeigender Klinge in einem Winkel von 35 Grad zu seinem Körper in Richtung des Tatopfers hielt (US 3), auf eigenständigen Beweiserwägungen gegründete Überlegungen zu einem möglichen anderen Beweggrund für das Vorweisen der Waffe während des Raubes gegenüberstellt und darauf aufbauend den Wegfall der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB anstrebt, verfehlt sie den gerade im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte das mitgeführte Steakmesser mit darauf gerichtetem Vorsatz als Mittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzte, indem er es während seiner Geldforderung mit nach unten zeigender Klinge in einem Winkel von 35 Grad zu seinem Körper in Richtung des Tatopfers hielt (US 3), auf eigenständigen Beweiserwägungen gegründete Überlegungen zu einem möglichen anderen Beweggrund für das Vorweisen der Waffe während des Raubes gegenüberstellt und darauf aufbauend den Wegfall der Qualifikation des Paragraph 143, zweiter Fall StGB anstrebt, verfehlt sie den gerade im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Die Behauptung, auch die eben zitierten Konstatierungen der Tatrichter ließen eine Subsumtion unter diese Gesetzesstelle nicht zu, weil von einem „Verwenden einer Waffe“ keine Rede sein könne, leitet die Beschwerde nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz oder höchstgerichtlicher Judikatur ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588, 590; RIS-Justiz RS0116569). Die zur Untermauerung dieser Rechtsbehauptung herangezogene, in der Beschwerde verkürzt zitierte und missinterpretierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 56/73) besagt gerade das Gegenteil (siehe im Übrigen Eder-Rieder in WK² § 143 Rz 12; RIS-Justiz RS0093846; RS0093914; RS0093850).Die Behauptung, auch die eben zitierten Konstatierungen der Tatrichter ließen eine Subsumtion unter diese Gesetzesstelle nicht zu, weil von einem „Verwenden einer Waffe“ keine Rede sein könne, leitet die Beschwerde nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz oder höchstgerichtlicher Judikatur ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588, 590; RIS-Justiz RS0116569). Die zur Untermauerung dieser Rechtsbehauptung herangezogene, in der Beschwerde verkürzt zitierte und missinterpretierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 56/73) besagt gerade das Gegenteil (siehe im Übrigen Eder-Rieder in WK² Paragraph 143, Rz 12; RIS-Justiz RS0093846; RS0093914; RS0093850).
Indem die Sanktionsrüge (Z 11) unter Berufung auf die Urteilskonstatierungen zum Tatmotiv des Beschwerdeführers (der sich zum Raub entschloss, weil er kein Geld und seit drei Tagen nichts zu essen hatte; US 3) die aus dessen Gesamtverhalten gezogenen Rückschlüsse der Tatrichter auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten (Leib und Leben sowie fremdes Vermögen) ablehnende und gleichgültige Einstellung und daraus resultierendem hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; US 5) bestreitet, zeigt sie keine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen oder einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung auf, sondern bringt bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) unter Berufung auf die Urteilskonstatierungen zum Tatmotiv des Beschwerdeführers (der sich zum Raub entschloss, weil er kein Geld und seit drei Tagen nichts zu essen hatte; US 3) die aus dessen Gesamtverhalten gezogenen Rückschlüsse der Tatrichter auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten (Leib und Leben sowie fremdes Vermögen) ablehnende und gleichgültige Einstellung und daraus resultierendem hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB; US 5) bestreitet, zeigt sie keine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen oder einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung auf, sondern bringt bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.