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Entscheidung 14 Os 60/23i×

Entscheidung 14 Os 60/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os60/23i

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair im Verfahren zur Unterbringung des DI (FH) * M* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl I 2022/223), AZ 39 Hv 140/22m des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Februar 2023, GZ 39 Hv 140/22m-56, wurde die Unterbringung des DI (FH) * M* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl I 2022/223) angeordnet, welche unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Erteilung von Weisungen bedingt nachgesehen wurde.

[2] Mit einem am 1. Juni 2023 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz beantragt der „sich selbst“ vertretende Betroffene die Erneuerung des Unterbringungsverfahrens wegen Verletzungen von Artikel 5, 6 und 7 MRK. Zusammengefasst sei jegliche Freiheitsentziehung aufgrund einer Behinderung gemäß UN-Behindertenrechtskonvention verboten und stehe eine Wohn-[sitz-]weisung mit dieser, mit Artikel 26, GRC und mit Paragraph 50, Absatz eins, StGB nicht in Einklang. Überdies habe das Schöffengericht den von ihm verwendeten Begriff „EV“ im Urteil irrig als „Erwachsenenvertreter“ interpretiert, sei eine Protokollberichtigung mit haltloser Begründung verweigert worden und sei der Tatbestand des Paragraph 107, StGB nicht präzise formuliert.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Erneuerungsantrag war schon wegen des Fehlens der nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8]).

Textnummer

E138967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00060.23I.0801.000

Im RIS seit

18.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230801_OGH0002_0140OS00060_23I0000_000