Gründe:
[1] Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 28. Februar 2025, GZ 15 U 13/25a-14, wurde * K* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und „in Anwendung des § 39a StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. [1] Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 28. Februar 2025, GZ 15 U 13/25a-14, wurde * K* des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und „in Anwendung des Paragraph 39 a, StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
[2] Danach hat er am 21. Dezember 2024 in H* * A* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihn würgte, wodurch dieser Rötungen und Kratzer im Halsbereich erlitt.
[3] Zugleich fasste das Gericht den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 23 Hv 46/24h des Landesgerichts Feldkirch (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO), auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 21 Hv 31/23m des Landesgerichts Feldkirch (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO) sowie dahin, dass die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 16 Hv 131/24g des Landesgerichts Feldkirch diesem Gericht vorbehalten wird (§ 494a Abs 2 letzter Satz StPO). [3] Zugleich fasste das Gericht den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 23 Hv 46/24h des Landesgerichts Feldkirch (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 21 Hv 31/23m des Landesgerichts Feldkirch (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sowie dahin, dass die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 16 Hv 131/24g des Landesgerichts Feldkirch diesem Gericht vorbehalten wird (Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO).
[4] Nach den Urteilsfeststellungen (US 2 ff) hat der am * 1992 geborene Angeklagte am 21. Dezember 2024 in einem Linienbus in H* den 14-jährigen (vgl auch ON 2.8, 2) * A* am Hals gepackt, etwa sieben Sekunden lang gewürgt und dabei gegen die Wand in der hintersten Busreihe gedrückt, wodurch dieser einen zirka sieben Zentimeter langen Kratzer und Rötungen im Halsbereich erlitt. Als der Angeklagte den Minderjährigen würgte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diesen am Körper zu verletzen. [4] Nach den Urteilsfeststellungen (US 2 ff) hat der am * 1992 geborene Angeklagte am 21. Dezember 2024 in einem Linienbus in H* den 14-jährigen vergleiche auch ON 2.8, 2) * A* am Hals gepackt, etwa sieben Sekunden lang gewürgt und dabei gegen die Wand in der hintersten Busreihe gedrückt, wodurch dieser einen zirka sieben Zentimeter langen Kratzer und Rötungen im Halsbereich erlitt. Als der Angeklagte den Minderjährigen würgte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diesen am Körper zu verletzen.
[5] Bei der Strafbemessung ging das Bezirksgericht auf Basis der Strafdrohung des § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 1 StGB
– „aufgrund dessen, dass der Angeklagte seine Tat als Volljähriger gegen eine unmündige Person richtete“ – von einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr aus (US 5). * K* befindet sich seit 24. April 2025 in Strafhaft (ON 22.1). [5] Bei der Strafbemessung ging das Bezirksgericht auf Basis der Strafdrohung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, StGB, – „aufgrund dessen, dass der Angeklagte seine Tat als Volljähriger gegen eine unmündige Person richtete“ – von einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr aus (US 5). * K* befindet sich seit 24. April 2025 in Strafhaft (ON 22.1).