Gründe:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 25.November 1986, GZ 11 d Vr 82/86-136, waren der 35-jährige Tadeusz P*** und der 40-jährige Josef G*** (zu den Punkten I A und III A und B des Urteilssatzes) der - teilweise in der Begehungsform der Beteiligung nach § 11 FinStrG verübten - Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und lit b FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG schuldig erkannt worden. In teilweiser Stattgebung der von ihnen dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 6.Mai 1987, GZ 9 Os 40/87-12, das Ersturteil, das im übrigen in Rechtskraft erwuchs, in Ansehung der Bandenqualifikation sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde abermals die bandenmäßige Begehung des Schmuggels angenommen und ausgesprochen, daß die in den genannten Urteilspunkten festgestellten Delikte von den Tätern (auch) als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen unter jeweiliger Mitwirkung zumindest eines anderen Bandenmitgliedes begangen wurden.Mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 25.November 1986, GZ 11 d römisch fünf r 82/86-136, waren der 35-jährige Tadeusz P*** und der 40-jährige Josef G*** (zu den Punkten römisch eins A und römisch drei A und B des Urteilssatzes) der - teilweise in der Begehungsform der Beteiligung nach Paragraph 11, FinStrG verübten - Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und Litera b, FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG schuldig erkannt worden. In teilweiser Stattgebung der von ihnen dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 6.Mai 1987, GZ 9 Os 40/87-12, das Ersturteil, das im übrigen in Rechtskraft erwuchs, in Ansehung der Bandenqualifikation sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde abermals die bandenmäßige Begehung des Schmuggels angenommen und ausgesprochen, daß die in den genannten Urteilspunkten festgestellten Delikte von den Tätern (auch) als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen unter jeweiliger Mitwirkung zumindest eines anderen Bandenmitgliedes begangen wurden.
Die von den beiden Angeklagten dagegen aus der Z 5, von P*** auch aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind zum Teil offenbar unbegründet, teilweise entbehren sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Den Mängelrügen (Z 5) der Beschwerdeführer zuwider ermöglichten die im Urteil angeführten tatsächlichenDie von den beiden Angeklagten dagegen aus der Ziffer 5,, von P*** auch aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind zum Teil offenbar unbegründet, teilweise entbehren sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Den Mängelrügen (Ziffer 5,) der Beschwerdeführer zuwider ermöglichten die im Urteil angeführten tatsächlichen
Voraussetzungen - schriftliche Aufzeichnungen des Angeklagten P***; Aussage des Zeugen Georg K***; Verantwortung des Angeklagten G***; durch die Natur der Tathandlungen bedingte Wahrscheinlichkeiten - den denkrichtigen und lebensnahen Schluß, wonach P*** dauernd mit in Polen aufhältigen Bandenmitgliedern zusammenarbeitete, die das Schmuggelgut bereitstellten, Silber einschmolzen und die Ware vorfinanzierten, sowie daß beide Beschwerdeführer mit dem Vorsatz handelten, sich durch die strafbaren Handlungen in die Schmuggelverbindung mindestens dreier Personen einzugliedern und durch ihre Tätigkeiten die gemeinschaftlichen Ziele der Bande zu fördern (vgl US 5 ff). Die im wesentlichen eine unzureichende Begründung der zur Annahme der Bandenqualifikation erforderlichen Urteilsfeststellungen behauptenden Beschwerdeausführungen stellen sich der Sache nach als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und muß darauf nicht weiter eingegangen werden, zumal sie auch nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch zugrundegelegten Tatsachen (Z 5 a) zu erwecken.Voraussetzungen - schriftliche Aufzeichnungen des Angeklagten P***; Aussage des Zeugen Georg K***; Verantwortung des Angeklagten G***; durch die Natur der Tathandlungen bedingte Wahrscheinlichkeiten - den denkrichtigen und lebensnahen Schluß, wonach P*** dauernd mit in Polen aufhältigen Bandenmitgliedern zusammenarbeitete, die das Schmuggelgut bereitstellten, Silber einschmolzen und die Ware vorfinanzierten, sowie daß beide Beschwerdeführer mit dem Vorsatz handelten, sich durch die strafbaren Handlungen in die Schmuggelverbindung mindestens dreier Personen einzugliedern und durch ihre Tätigkeiten die gemeinschaftlichen Ziele der Bande zu fördern vergleiche US 5 ff). Die im wesentlichen eine unzureichende Begründung der zur Annahme der Bandenqualifikation erforderlichen Urteilsfeststellungen behauptenden Beschwerdeausführungen stellen sich der Sache nach als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und muß darauf nicht weiter eingegangen werden, zumal sie auch nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch zugrundegelegten Tatsachen (Ziffer 5, a) zu erwecken.