Die von der Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich ausdrücklich auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und Z 5 a StPO; sie ist nicht im Recht.Die von der Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 5, a StPO; sie ist nicht im Recht.
Die Tatvollendung, nämlich die beabsichtigte Verbringung der genannten Haschischmenge von Spanien nach Österreich, unterblieb nach den Urteilsfeststellungen nur, weil K***** und P***** auf ihrer Fahrt nach Österreich schon im Norden Spaniens von der Polizei angehalten wurden (S 162) und nicht, wie die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) urteilsfremd ihren Ausführungen zugrunde legt, weil P***** dieses Vorhaben abgelehnt habe und den Verkauf des gesamten Suchtgifts noch in Spanien durchführen wollte. Desgleichen negiert die Beschwerde - abermals prozeßordnungswidrig - die - bei Ausführung der Rechtsrüge bindenden - Urteilsfeststellungen, wonach das (schon vorher vereinbarte) Telefonat zwischen der Angeklagten und P***** tatsächlich zum Zusammentreffen der beiden (unmittelbaren) Täter in Spanien führte.Die Tatvollendung, nämlich die beabsichtigte Verbringung der genannten Haschischmenge von Spanien nach Österreich, unterblieb nach den Urteilsfeststellungen nur, weil K***** und P***** auf ihrer Fahrt nach Österreich schon im Norden Spaniens von der Polizei angehalten wurden (S 162) und nicht, wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) urteilsfremd ihren Ausführungen zugrunde legt, weil P***** dieses Vorhaben abgelehnt habe und den Verkauf des gesamten Suchtgifts noch in Spanien durchführen wollte. Desgleichen negiert die Beschwerde - abermals prozeßordnungswidrig - die - bei Ausführung der Rechtsrüge bindenden - Urteilsfeststellungen, wonach das (schon vorher vereinbarte) Telefonat zwischen der Angeklagten und P***** tatsächlich zum Zusammentreffen der beiden (unmittelbaren) Täter in Spanien führte.
Weitere Überlegungen der Beschwerde, was gewesen wäre, wenn die Angeklagte die festgestellte Hilfeleistung nicht erbracht hätte, erschöpfen sich in - erneut - urteilsfremden Hypothesen.
Die Rechtsrüge entbehrt somit insgesamt der gesetzmäßigen Ausführung.
Auch die Darlegungen in der (anschließenden) Tatsachenrüge (Z 5 a) sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Daß im Zuge des abgeführten Strafverfahrens von den Tatbeteiligten wechselhafte und vor allem frühere Aussagen abschwächende Darstellungen des Vorfalls gegeben wurden, fand seitens des Schöffengerichtes ausreichende Berücksichtigung. Angebliche "Überlegungen" des Schöffenvorsitzenden wiederum, die zugegebenermaßen gar nicht aktenkundig sind, und darauf aufbauende angebliche Sachaufklärungsmängel scheiden von vornherein als Grundlage einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aus.Auch die Darlegungen in der (anschließenden) Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Daß im Zuge des abgeführten Strafverfahrens von den Tatbeteiligten wechselhafte und vor allem frühere Aussagen abschwächende Darstellungen des Vorfalls gegeben wurden, fand seitens des Schöffengerichtes ausreichende Berücksichtigung. Angebliche "Überlegungen" des Schöffenvorsitzenden wiederum, die zugegebenermaßen gar nicht aktenkundig sind, und darauf aufbauende angebliche Sachaufklärungsmängel scheiden von vornherein als Grundlage einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Damit ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft zuständig (§ 285 i StPO).Damit ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft zuständig (Paragraph 285, i StPO).