Als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (§ 3 Abs 1 GRBG) wird in der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde allein geltend gemacht, daß die am 15.März 1995 durchgeführte Haftverhandlung, von welcher der Untersuchungsrichter den Bewährungshelfer entgegen § 182 Abs 1 StPO nicht verständigt habe, "nichtig" sei und "keine Wirksamkeit zu entfalten" vermochte. Entgegen der Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz befinde sich Adolf J***** somit "zumindest seit 16.3.1995" zu Unrecht in Haft.Als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) wird in der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde allein geltend gemacht, daß die am 15.März 1995 durchgeführte Haftverhandlung, von welcher der Untersuchungsrichter den Bewährungshelfer entgegen Paragraph 182, Absatz eins, StPO nicht verständigt habe, "nichtig" sei und "keine Wirksamkeit zu entfalten" vermochte. Entgegen der Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz befinde sich Adolf J***** somit "zumindest seit 16.3.1995" zu Unrecht in Haft.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Abgesehen davon, daß die Nichtbeachtung der relevierten prozessualen Vorschrift bei Vorliegen der - unbestritten gebliebenen - materiellen Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht und Haftgrund) für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung bewirken könnte (vgl 14 Os 27, 28/94), und die Grundrechtsbeschwerde auch unsubstantiiert läßt, inwieweit die (neuerliche) Anwesenheit des Bewährungshelfers bei der Haftverhandlung vom 15.März 1995 nach Lage des konkreten Falles geeignet gewesen sein sollte, eine der Haftvoraussetzungen, namentlich den Fortbestand der Tatbegehungsgefahr, zu problematisieren, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach die (gerichtliche) Bestellung eines Bewährungshelfers entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung aktenkundig gewesen sei. Denn aus der Aussage des mittlerweile als Zeuge vernommenen Leiters der Bewährungshilfe (Geschäftsstelle Innsbruck), Edmund P*****, welcher die vom Landesgericht Salzburg bestellte (ON 19 im angeschlossenen Akt 42 BE 104/93 des Landesgerichtes Salzburg) Bewährungshelferin Barbara Z***** auch bei der beim Landesgericht Innsbruck am 15.Februar 1995 durchgeführten Haftverhandlung vertreten hat (S 63 in ON 6), ergibt sich, daß dieser vom Termin der folgenden Haftverhandlung durch den Untersuchungsrichter ohnehin mündlich in Kenntnis gesetzt worden war, sodaß sich eine schriftliche Verständigung erübrigte (ON 15).Abgesehen davon, daß die Nichtbeachtung der relevierten prozessualen Vorschrift bei Vorliegen der - unbestritten gebliebenen - materiellen Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht und Haftgrund) für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung bewirken könnte vergleiche 14 Os 27, 28/94), und die Grundrechtsbeschwerde auch unsubstantiiert läßt, inwieweit die (neuerliche) Anwesenheit des Bewährungshelfers bei der Haftverhandlung vom 15.März 1995 nach Lage des konkreten Falles geeignet gewesen sein sollte, eine der Haftvoraussetzungen, namentlich den Fortbestand der Tatbegehungsgefahr, zu problematisieren, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach die (gerichtliche) Bestellung eines Bewährungshelfers entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung aktenkundig gewesen sei. Denn aus der Aussage des mittlerweile als Zeuge vernommenen Leiters der Bewährungshilfe (Geschäftsstelle Innsbruck), Edmund P*****, welcher die vom Landesgericht Salzburg bestellte (ON 19 im angeschlossenen Akt 42 BE 104/93 des Landesgerichtes Salzburg) Bewährungshelferin Barbara Z***** auch bei der beim Landesgericht Innsbruck am 15.Februar 1995 durchgeführten Haftverhandlung vertreten hat (S 63 in ON 6), ergibt sich, daß dieser vom Termin der folgenden Haftverhandlung durch den Untersuchungsrichter ohnehin mündlich in Kenntnis gesetzt worden war, sodaß sich eine schriftliche Verständigung erübrigte (ON 15).
Dem Bewährungshelfer stand somit die Teilnahme an der Haftverhandlung offen und war dem Gesetz daher (§ 182 Abs 1 StPO) - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Genüge getan.Dem Bewährungshelfer stand somit die Teilnahme an der Haftverhandlung offen und war dem Gesetz daher (Paragraph 182, Absatz eins, StPO) - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Genüge getan.
Adolf J***** wurde sohin durch den angeführten Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.