Insoweit die Mängelrüge (Z 5) unter isolierter Hervorhebung der Urteilspassage, dass die Angeklagte die Schadensbeträge "nicht bestritten habe", einen Widerspruch zu den Denkgesetzen ableitet, weil eine derartige Stellungnahme von einem die inkriminierten Handlungen leugnenden Täter nicht erwartet werden könne, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, wurde doch der in Rede stehende Schuldspruch logisch und empirisch einwandfrei auf die als unbedenklich erachteten Angaben der Geschädigten gegründet (US 19) und der angefochtene, zudem in Klammern gesetzte Urteilsausspruch bloß illustrativ in die Beweiswürdigung aufgenommen.Insoweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter isolierter Hervorhebung der Urteilspassage, dass die Angeklagte die Schadensbeträge "nicht bestritten habe", einen Widerspruch zu den Denkgesetzen ableitet, weil eine derartige Stellungnahme von einem die inkriminierten Handlungen leugnenden Täter nicht erwartet werden könne, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, wurde doch der in Rede stehende Schuldspruch logisch und empirisch einwandfrei auf die als unbedenklich erachteten Angaben der Geschädigten gegründet (US 19) und der angefochtene, zudem in Klammern gesetzte Urteilsausspruch bloß illustrativ in die Beweiswürdigung aufgenommen.
Abgesehen davon, dass eine Bewertung der entfremdeten Bargeldbeträge obsolet ist, wurden von der Angeklagten etwa beim Faktum I A 5 ca 1.000 Goldmünzen mit teils hohem Nominale (Auflistung US 9 f) gestohlen, weshalb der Vorwurf einer Scheinbegründung zur Schadenshöhe versagt.Abgesehen davon, dass eine Bewertung der entfremdeten Bargeldbeträge obsolet ist, wurden von der Angeklagten etwa beim Faktum römisch eins A 5 ca 1.000 Goldmünzen mit teils hohem Nominale (Auflistung US 9 f) gestohlen, weshalb der Vorwurf einer Scheinbegründung zur Schadenshöhe versagt.
Zu einer näheren Erörterung des Umstandes, dass in der Wohnung Anna L*****s (A I 2) neben eindeutig der Angeklagten zuzuordnenden daktyloskopischen Spuren auch ein nicht von ihr stammender Fingerabdruck vorgefunden wurde (ON 18), waren die Tatrichter nicht verhalten, welche die Möglichkeit der Täterschaft anderer, im (auch legalen) Besitz eines Schlüssels zur Wohnung befindlichen Personen (ohnedies) ebenso erwogen haben (US 14 f) wie die geänderte Verantwortungslinie der Angeklagten (US 16 f), welche vorerst ein Betreten der Wohnung geleugnet, dieses in der Folge aber als im Auftrag der Geschädigten durchgeführt eingeräumt hatte.Zu einer näheren Erörterung des Umstandes, dass in der Wohnung Anna L*****s (A römisch eins 2) neben eindeutig der Angeklagten zuzuordnenden daktyloskopischen Spuren auch ein nicht von ihr stammender Fingerabdruck vorgefunden wurde (ON 18), waren die Tatrichter nicht verhalten, welche die Möglichkeit der Täterschaft anderer, im (auch legalen) Besitz eines Schlüssels zur Wohnung befindlichen Personen (ohnedies) ebenso erwogen haben (US 14 f) wie die geänderte Verantwortungslinie der Angeklagten (US 16 f), welche vorerst ein Betreten der Wohnung geleugnet, dieses in der Folge aber als im Auftrag der Geschädigten durchgeführt eingeräumt hatte.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld tragenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen.
Unter Wiederholung ihrer leugnenden Verantwortung unternimmt die Angeklagte vielmehr den Versuch, unter Hinweis auf das - vom Erstgericht ohnehin erwogene - Gelegenheitsverhältnis auch anderer Personen sowie ihre - gleichfalls dargestellte (US 5 f) - finanzielle Situation in unzulässiger Weise die kollgialgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Die einen Rechtsmangel ausreichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Überschreitens der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB behauptende Rüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) entfernt sich prozessordnungswidrig vom gesamten festgestellten Tatsachensubstrat, wonach sie (gewerbsmäßig) in insgesamt zehn Angriffen aus den Wohnungen zuvor von ihr konkret ausgewählter (in der von ihr betreuten Station untergebrachter) Patienten ausschließlich wertvolle Gegenstände, nämlich Gold- und Silberschmuck sowie Münzen und Bargeld in großem Umfang durch Einbruch stahl, wobei allein die zum Nachteil Mathilde R*****s (I A 5) erbeuteten, im Einzelnen bezeichneten ca 1.000 Goldmünzen (darunter 658 Stück Vierfachgolddukaten) einen Wert von rund 1 Mio S repräsentieren (US 9 f).Die einen Rechtsmangel ausreichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB behauptende Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) entfernt sich prozessordnungswidrig vom gesamten festgestellten Tatsachensubstrat, wonach sie (gewerbsmäßig) in insgesamt zehn Angriffen aus den Wohnungen zuvor von ihr konkret ausgewählter (in der von ihr betreuten Station untergebrachter) Patienten ausschließlich wertvolle Gegenstände, nämlich Gold- und Silberschmuck sowie Münzen und Bargeld in großem Umfang durch Einbruch stahl, wobei allein die zum Nachteil Mathilde R*****s (römisch eins A 5) erbeuteten, im Einzelnen bezeichneten ca 1.000 Goldmünzen (darunter 658 Stück Vierfachgolddukaten) einen Wert von rund 1 Mio S repräsentieren (US 9 f).
Zudem wird der den Willen zur Überschreitung der Schadensgrenze von 500.000,-- S, wenngleich nicht explizit, so doch angesichts der Vielzahl von Schmuckgegenständen und Münzen fallbezogen deutlich genug zum Ausdruck bringende Hinweis übergangen, wonach auch die Angeklagte "die angegebenen Werte der Schmuckstücke nicht angezweifelt habe".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.