Der vom Angeklagten Bekim K***** allein gegen den Schuldspruchpunkt B/1 aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht hat – der Mängelrüge (Z 5) zuwider - die Feststellungen, wonach Bekim K***** seinen Tatbeitrag, als mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneter Anwesender (US 7) für einen reibungslosen Ablauf der Suchtgiftübergabe zu sorgen, in Kenntnis des Tatplans leistete (US 8, 10 f), und ihm Art und Menge des Suchtgifts bekannt waren (US 11), aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis zu seinem Onkel, dem unmittelbaren Täter Azem K*****, mit dem er außerdem zusammen wohnte, sowie ferner daraus logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet, dass er seine Schusswaffe mit sich führte und im PKW bei Übernahme und Test des Kokain durch den verdeckten Ermittler dabei war.Der vom Angeklagten Bekim K***** allein gegen den Schuldspruchpunkt B/1 aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht hat – der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - die Feststellungen, wonach Bekim K***** seinen Tatbeitrag, als mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneter Anwesender (US 7) für einen reibungslosen Ablauf der Suchtgiftübergabe zu sorgen, in Kenntnis des Tatplans leistete (US 8, 10 f), und ihm Art und Menge des Suchtgifts bekannt waren (US 11), aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis zu seinem Onkel, dem unmittelbaren Täter Azem K*****, mit dem er außerdem zusammen wohnte, sowie ferner daraus logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet, dass er seine Schusswaffe mit sich führte und im PKW bei Übernahme und Test des Kokain durch den verdeckten Ermittler dabei war.
Bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mussten die Tatrichter, die der aus den oben wiedergegebenen Erwägungen als Schutzbehauptung beurteilten Darstellung des Angeklagten Bekim K*****, nicht gewusst zu haben, dass ein Suchtgiftgeschäft ablief, und der damit korrespondierenden Einlassung des Mitangeklagten Azem K***** nicht folgten (US 9, 10), die Verantwortung des Angeklagten Bekim K*****, wonach er die Pistole bloß deshalb mit sich führte, weil es für ihn "interessant" war, "eine Waffe zu besitzen" (S 380), nicht gesondert erörtern. Die (nominell auf Z 9 lit a gestützte) Rüge, dass der von allen drei Angeklagten bekundete Umstand, wonach der verdeckte Ermittler im Fond des PKW rechts hinter dem Angeklagten Bekim K***** saß, nicht konstatiert wurde, legt weder dar, warum die vermisste Feststellung für die rechtliche Beurteilung des Falles relevant sein sollte, noch zeigt sie einen formellen Begründungsmangel auf, zumal die daran anknüpfende - im Übrigen lebensfremde - Beschwerdespekulation, dass deshalb "der Geschehensablauf durch den Zweitangeklagten nicht mitverfolgt werden konnte", bloß die formal einwandfreie Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.Bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mussten die Tatrichter, die der aus den oben wiedergegebenen Erwägungen als Schutzbehauptung beurteilten Darstellung des Angeklagten Bekim K*****, nicht gewusst zu haben, dass ein Suchtgiftgeschäft ablief, und der damit korrespondierenden Einlassung des Mitangeklagten Azem K***** nicht folgten (US 9, 10), die Verantwortung des Angeklagten Bekim K*****, wonach er die Pistole bloß deshalb mit sich führte, weil es für ihn "interessant" war, "eine Waffe zu besitzen" (S 380), nicht gesondert erörtern. Die (nominell auf Ziffer 9, Litera a, gestützte) Rüge, dass der von allen drei Angeklagten bekundete Umstand, wonach der verdeckte Ermittler im Fond des PKW rechts hinter dem Angeklagten Bekim K***** saß, nicht konstatiert wurde, legt weder dar, warum die vermisste Feststellung für die rechtliche Beurteilung des Falles relevant sein sollte, noch zeigt sie einen formellen Begründungsmangel auf, zumal die daran anknüpfende - im Übrigen lebensfremde - Beschwerdespekulation, dass deshalb "der Geschehensablauf durch den Zweitangeklagten nicht mitverfolgt werden konnte", bloß die formal einwandfreie Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.