Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch II. (Erzeugung von insgesamt ca 800 Gramm Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocybin und Psilocin als Beitragstäter) aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch römisch zwei. (Erzeugung von insgesamt ca 800 Gramm Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocybin und Psilocin als Beitragstäter) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer mit der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) fehlende oder unzureichende Begründung der Konstatierung (US 7 letzter Absatz) geltend, sein Vorsatz sei beim Verkauf der Pilzsporen (in Plastikboxen mit Nährboden) an Johannes S***** (auch) darauf gerichtet gewesen, dieser werde sie zur Gewinnung einer großen Suchtgiftmenge verwenden.Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer mit der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) fehlende oder unzureichende Begründung der Konstatierung (US 7 letzter Absatz) geltend, sein Vorsatz sei beim Verkauf der Pilzsporen (in Plastikboxen mit Nährboden) an Johannes S***** (auch) darauf gerichtet gewesen, dieser werde sie zur Gewinnung einer großen Suchtgiftmenge verwenden.
Die Erkenntnisrichter begründeten die subjektive Tatseite ausführlich, logisch und empirisch einwandfrei (US 9 ff). Sie begnügten sich dabei nicht nur mit dem Hinweis auf die große Anzahl der vom Angeklagten verkauften 30 Plastikboxen und deren hohen Verkaufspreis von mehr als 1.600 Euro (ein Betrag, den ein ca. 21-jähriger Käufer nach der Lebenserfahrung zur Kompostveredelung nicht verwendet), sondern berücksichtigten ebenso den Umstand, dass nach den Angaben S***** (S 239) der Verkäufer (= Angeklagter) die Aufzucht erklärte, sowie die aus der gewerblichen Befassung mit derartigen Produkten abgeleiteten Einschätzungsfähigkeit des Angeklagten bezüglich der zu erwartenden (Suchtmittel-)Erträge. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerde versuchen lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzufechten.
Nach Überprüfung des (erneut die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Schuldspruchs II. betreffend die Erzeugung von Suchtgift in einer großen Menge nach § 28 Abs 6 SMG bekämpfenden) Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Aktenlage ergeben sich für den Obersten Gerichtshof daraus keine erheblichen Bedenken gegen Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das gleiche gilt für die konstatierte (die Grenzmenge von drei Gramm übersteigende) erzeugte Suchtgiftmenge, bestehend aus 5,84 Gramm Psilocybin und 0,32 Gramm Psilocin. Diese stehen insbesondere mit dem Untersuchungsergebnis der Kriminaltechnischen Zentrale (S 287: Psylocibin-Reinanteil 0,73 % +/- 0,01 %, Psilocin-Reinanteil 0,04 +/- 0,00) und den von Ricardo M***** (ON 13) und Johannes S***** angegebenen Mengenangaben (ON 14) im Einklang.Nach Überprüfung des (erneut die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Schuldspruchs römisch zwei. betreffend die Erzeugung von Suchtgift in einer großen Menge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG bekämpfenden) Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Aktenlage ergeben sich für den Obersten Gerichtshof daraus keine erheblichen Bedenken gegen Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das gleiche gilt für die konstatierte (die Grenzmenge von drei Gramm übersteigende) erzeugte Suchtgiftmenge, bestehend aus 5,84 Gramm Psilocybin und 0,32 Gramm Psilocin. Diese stehen insbesondere mit dem Untersuchungsergebnis der Kriminaltechnischen Zentrale (S 287: Psylocibin-Reinanteil 0,73 % +/- 0,01 %, Psilocin-Reinanteil 0,04 +/- 0,00) und den von Ricardo M***** (ON 13) und Johannes S***** angegebenen Mengenangaben (ON 14) im Einklang.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung seines beim Verkauf der Sporenboxen an Johannes S***** auf die Gewinnung von Suchtgift durch diesen gerichteten Vorsatz vermisst, orientiert er sich nicht an den bezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7 letzter Absatz: "....bewusst und gewollt dazu beigetragen ..., das Suchtgift erzeugen ...", und US 10 letzter Absatz). Solcherart führt er den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Die sonstigen Einwände in diesem Zusammenhang bekämpfen wiederum bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter ("gibt nichts für einen Vorsatz dahin her"). Eine solche Ausführung des Nichtigkeitsgrundes entspricht ebenfalls nicht dem Gesetz.Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellung seines beim Verkauf der Sporenboxen an Johannes S***** auf die Gewinnung von Suchtgift durch diesen gerichteten Vorsatz vermisst, orientiert er sich nicht an den bezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7 letzter Absatz: "....bewusst und gewollt dazu beigetragen ..., das Suchtgift erzeugen ...", und US 10 letzter Absatz). Solcherart führt er den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Die sonstigen Einwände in diesem Zusammenhang bekämpfen wiederum bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter ("gibt nichts für einen Vorsatz dahin her"). Eine solche Ausführung des Nichtigkeitsgrundes entspricht ebenfalls nicht dem Gesetz.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider kommt bei gebotener Gesamtbetrachtung aller Feststellungen auch der erkennbar den Additionseffekt mitumfassende Vorsatz des Angeklagten bei dem mit seiner Unterweisung über die Aufzucht der Pilze erfolgten Verkauf der insgesamt 30 Sporenboxen anlässlich des zweimaligen Ankaufs deutlich zum Ausdruck (US 6 iVm US 9 ff).Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zuwider kommt bei gebotener Gesamtbetrachtung aller Feststellungen auch der erkennbar den Additionseffekt mitumfassende Vorsatz des Angeklagten bei dem mit seiner Unterweisung über die Aufzucht der Pilze erfolgten Verkauf der insgesamt 30 Sporenboxen anlässlich des zweimaligen Ankaufs deutlich zum Ausdruck (US 6 in Verbindung mit US 9 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.