Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian B***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 Ur 46/03s des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. April 2004, AZ 7 Bs 92, 93/04 (ON 294), nach Anhörung des Generalprokurators zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian B***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 Ur 46/03s des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. April 2004, AZ 7 Bs 92, 93/04 (ON 294), nach Anhörung des Generalprokurators zu Recht erkannt:
Spruch
Christian B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Christian B***** wird beim Landesgericht Wels eine Voruntersuchung wegen "§§ 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 2 SMG sowie 50 WaffG und 12 StGB" geführt.Gegen Christian B***** wird beim Landesgericht Wels eine Voruntersuchung wegen "§§ 28 Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG sowie 50 WaffG und 12 StGB" geführt.
Nach der vom Oberlandesgericht Linz festgestellten Verdachtslage ist er dringend verdächtig, von einem unbekannten Zeitpunkt bis 15. März 2004 zur gewerbsmäßigen Aus- und Einfuhr sowie zum Inverkehrsetzen großer Mengen Amphetamine dadurch beigetragen zu haben, dass er Geld für den Ankauf von "Speed" organisierte und zur Verfügung stellte, Kontakt zu Suchtgiftverkäufern und Geldgebern herstellte sowie den zur Verhaftung führenden Suchtgiftschmuggel organisierte. Weiteres wird ihm der unbefugte Besitz von Faustfeuerwaffen angelastet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17. März 2004 aus dem (nur noch aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft.Nach der vom Oberlandesgericht Linz festgestellten Verdachtslage ist er dringend verdächtig, von einem unbekannten Zeitpunkt bis 15. März 2004 zur gewerbsmäßigen Aus- und Einfuhr sowie zum Inverkehrsetzen großer Mengen Amphetamine dadurch beigetragen zu haben, dass er Geld für den Ankauf von "Speed" organisierte und zur Verfügung stellte, Kontakt zu Suchtgiftverkäufern und Geldgebern herstellte sowie den zur Verhaftung führenden Suchtgiftschmuggel organisierte. Weiteres wird ihm der unbefugte Besitz von Faustfeuerwaffen angelastet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17. März 2004 aus dem (nur noch aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b und c StPO in Untersuchungshaft.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Christian B***** gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete deren Fortsetzung aus dem angeführten Haftgrund bis längstens 19. Juni 2004 an.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Den dringenden Tatverdacht der Beitragstäterschaft zu den Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG hat der Gerichtshof zweiter Instanz auf die sichergestellte große Menge an Amphetaminen, die Aussage des Mitbeschuldigten Alexander K***** und den Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle gegründet. Wegen des großen Quantums des in mehreren Angriffen erworbenen Suchtgiftes ist er davon ausgegangen, dass zumindest ein Teil der Suchtstoffe gewinnbringend verkauft wurde und weiterhin verkauft werden sollte. Daraus hat er auf das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit geschlossen.Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Den dringenden Tatverdacht der Beitragstäterschaft zu den Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG hat der Gerichtshof zweiter Instanz auf die sichergestellte große Menge an Amphetaminen, die Aussage des Mitbeschuldigten Alexander K***** und den Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle gegründet. Wegen des großen Quantums des in mehreren Angriffen erworbenen Suchtgiftes ist er davon ausgegangen, dass zumindest ein Teil der Suchtstoffe gewinnbringend verkauft wurde und weiterhin verkauft werden sollte. Daraus hat er auf das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit geschlossen.
Die Grundrechtsbeschwerde bestreitet lediglich die Argumente des Beschwerdegerichtes und will aus den bisherigen Erhebungsergebnissen andere Schlüsse ableiten. Damit vermag sie aber die den Grundsätzen logischen Denkens und der empirischen Erfahrung entsprechende Begründung des Oberlandesgerichtes nicht zu erschüttern und keine erheblichen Bedenken an den für den Tatverdacht entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Tatbegehungsgefahr wurde auf die zwei einschlägigen Vorstrafen des Christian B***** und sein Mitwirken an mehreren Suchtgifttransaktionen gestützt. An dieser - im Übrigen durch den Akteninhalt gedeckten - Begründung vermag weder der Hinweis in der Beschwerde, dass seit der letzten Haftentlassung des Beschuldigten 5 Jahre verstrichen sind, noch die spekulative Überlegung, die Zeit zwischen der Beendigung der Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung sei als "sicherste Periode" anzusehen, etwas zu ändern. Damit wird kein Mangel der Begründung aufgezeigt. Insbesondere im Hinblick auf die eigene Sucht des Beschwerdeführers ist dieser Haftgrund auch von einer derartigen Intensität, dass er - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführte - durch gelindere Mittel nicht substituiert werden kann.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen und der (nach der dringenden Verdachtslage) als Beitragstäter zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrsetzen zu verantwortenden nicht unbeträchtlichen Menge an Suchtgift ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz zwei Monate dauernde Untersuchungshaft nicht unangemessen.
Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00061.04.0518.000
Dokumentnummer
JJT_20040518_OGH0002_0140OS00061_0400000_000