Entscheidung 14 Os 61/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Sebastian H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 72/18x des Landesgerichts Feldkirch über die „Berufung“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. April 2019, AZ 11 Bs 52/19p, und seine „Beschwerde gegen die Ablehnung“ der Berufung, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Sebastian H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 72/18x des Landesgerichts Feldkirch über die „Berufung“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. April 2019, AZ 11 Bs 52/19p, und seine „Beschwerde gegen die Ablehnung“ der Berufung, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. April 2019, AZ 11 Bs 52/19p, wurde aus Anlass der Berufung des Sebastian H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24. August 2018, GZ 16 Hv 72/18x-10, dieses Urteil im Schuldspruch 6, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Zuspruch an einen Privatbeteiligten aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen, der Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche (im Übrigen) nicht Folge gegeben und der Angeklagte für die verbliebenen Schuldsprüche zu einer – teilweise bedingt nachgesehenen – Geldstrafe verurteilt. Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wurde er auf diese Entscheidung verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die als „Berufung“ und als „Beschwerde gegen die Ablehnung“ der Berufung bezeichneten Eingaben des Verurteilten vom 16. April und vom 15. Mai 2019.
Diese waren zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).Diese waren zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00061.19F.0527.000
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20190527_OGH0002_0140OS00061_19F0000_000