[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der zu I/B/ ausgeführten Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach vierter Fall) sind die dazu getroffenen Feststellungen mit dem Verweis auf die Aussagen der Zeuginnen H* und A* sowie deren Aufzeichnungen (US 55 f) im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317), demnach keineswegs offenbar unzureichend, begründet. [4] Entgegen der zu I/B/ ausgeführten Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall, der Sache nach vierter Fall) sind die dazu getroffenen Feststellungen mit dem Verweis auf die Aussagen der Zeuginnen H* und A* sowie deren Aufzeichnungen (US 55 f) im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0118317), demnach keineswegs offenbar unzureichend, begründet.
[5] Die Kritik zu I/I/ berücksichtigt prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl aber RIS-Justiz RS0119370). Zudem war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit dem ins Treffen geführten, ohnehin berücksichtigten (US 68) Schreiben der anwaltlichen Vertretung des geschädigten Unternehmens in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642). [5] Die Kritik zu I/I/ berücksichtigt prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370). Zudem war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich mit dem ins Treffen geführten, ohnehin berücksichtigten (US 68) Schreiben der anwaltlichen Vertretung des geschädigten Unternehmens in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).
[6] Soweit die Mängelrüge zu I/J/ unterbliebene Erörterung von Verfahrensergebnissen moniert (Z 5 zweiter Fall), die schon nach dem Beschwerdevorbringen lediglich für die Schadenshöhe oder eine allfällige Schadensminderung relevant sind, spricht sie keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache an, die allein den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499). [6] Soweit die Mängelrüge zu I/J/ unterbliebene Erörterung von Verfahrensergebnissen moniert (Ziffer 5, zweiter Fall), die schon nach dem Beschwerdevorbringen lediglich für die Schadenshöhe oder eine allfällige Schadensminderung relevant sind, spricht sie keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache an, die allein den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499).
[7] Die zu I/K/ getroffenen Feststellungen sind nicht unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall), denn die Tatrichter setzten sich mit der Aussage der Zeugin A* und der Verantwortung des Angeklagten ohnehin auseinander (US 70). Soweit die Rüge Nichteinholung eines „medizinischen Sachverständigengutachtens“ beklagt, nimmt sie unter dem Aspekt einer – allenfalls gemeinten – Verfahrensrüge (Z 4) nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag Bezug (RIS-Justiz RS0099244) und lässt als Aufklärungsrüge (Z 5a) gemeint die Darlegung vermissen, wodurch der Beschwerdeführer an darauf gerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823). [7] Die zu I/K/ getroffenen Feststellungen sind nicht unvollständig begründet (Ziffer 5, zweiter Fall), denn die Tatrichter setzten sich mit der Aussage der Zeugin A* und der Verantwortung des Angeklagten ohnehin auseinander (US 70). Soweit die Rüge Nichteinholung eines „medizinischen Sachverständigengutachtens“ beklagt, nimmt sie unter dem Aspekt einer – allenfalls gemeinten – Verfahrensrüge (Ziffer 4,) nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag Bezug (RIS-Justiz RS0099244) und lässt als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) gemeint die Darlegung vermissen, wodurch der Beschwerdeführer an darauf gerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).
[8] Die Mängelrüge zu I/N/ bezeichnet angeblich unerörtert gebliebene Verfahrensergebnisse (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]). [8] Die Mängelrüge zu I/N/ bezeichnet angeblich unerörtert gebliebene Verfahrensergebnisse (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]).
[9] Zu I/P/ wird nominell Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) eingewendet. Von dieser allein erfasste (erheblich) unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431) behauptet die Rüge indes nicht. [9] Zu I/P/ wird nominell Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) eingewendet. Von dieser allein erfasste (erheblich) unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431) behauptet die Rüge indes nicht.
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert das Fehlen von sogenannten „individuellen Feststellungen“ zu einzelnen der von Punkt I/ erfassten Betrugshandlungen, insbesondere zu den Tatbildmerkmalen der Täuschung und deren Kausalität für die selbstschädigenden Vermögensverfügungen sowie zur subjektiven Tatseite. Sie verfehlt damit schon deshalb die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810), weil sie die vom Erstgericht – das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) beachtend – für die bei allen Betrugstaten gleich gelagerten Aspekte (etwa die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit [US 13 und 14 f] sowie den vom Tatbestand geforderten Vorsatz [US 35 ff]) gemeinsam getroffenen Konstatierungen außer Acht lässt, die im Verein mit dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), auf das in den Entscheidungsgründen verwiesen wird (US 15), hinreichend deutlich sämtliche Tatbestandselemente abdecken. Weshalb die Tauglichkeit dieser Feststellungen allein durch deren Zusammenfassung für sämtliche Betrugstaten beeinträchtigt sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Davon abgesehen übergeht die Rüge die zu den einzelnen Betrugstaten getroffenen Konstatierungen und erklärt nicht, weshalb diese – im Zusammenhalt mit den allgemeinen Ausführungen – nicht ausreichten (vgl RIS-Justiz RS0099620). [10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert das Fehlen von sogenannten „individuellen Feststellungen“ zu einzelnen der von Punkt I/ erfassten Betrugshandlungen, insbesondere zu den Tatbildmerkmalen der Täuschung und deren Kausalität für die selbstschädigenden Vermögensverfügungen sowie zur subjektiven Tatseite. Sie verfehlt damit schon deshalb die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810), weil sie die vom Erstgericht – das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) beachtend – für die bei allen Betrugstaten gleich gelagerten Aspekte (etwa die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit [US 13 und 14 f] sowie den vom Tatbestand geforderten Vorsatz [US 35 ff]) gemeinsam getroffenen Konstatierungen außer Acht lässt, die im Verein mit dem Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), auf das in den Entscheidungsgründen verwiesen wird (US 15), hinreichend deutlich sämtliche Tatbestandselemente abdecken. Weshalb die Tauglichkeit dieser Feststellungen allein durch deren Zusammenfassung für sämtliche Betrugstaten beeinträchtigt sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Davon abgesehen übergeht die Rüge die zu den einzelnen Betrugstaten getroffenen Konstatierungen und erklärt nicht, weshalb diese – im Zusammenhalt mit den allgemeinen Ausführungen – nicht ausreichten vergleiche RIS-Justiz RS0099620).
[11] Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die von ihr als fehlend kritisierten Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit ignoriert (US 37). [11] Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die von ihr als fehlend kritisierten Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit ignoriert (US 37).
[12] Auf eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde“ war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (RIS-Justiz RS0100152).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [14] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.