Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Der in der Mängelrüge erhobene Einwand unzureichender Begründung der Feststellung, daß die Schlösser an der Plane des Verkaufsstandes versperrt waren, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache, wird doch dem Angeklagten nicht das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (§ 129 Z 3 StGB), sondern das gewaltsame, mit nicht ganz unerheblichem Kraftaufwand erfolgte Reißen der Plane, die eine Verkaufsöffnung verschlossen hatte, aus ihrer Verankerung zum Vorwurf gemacht.Der in der Mängelrüge erhobene Einwand unzureichender Begründung der Feststellung, daß die Schlösser an der Plane des Verkaufsstandes versperrt waren, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache, wird doch dem Angeklagten nicht das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (Paragraph 129, Ziffer 3, StGB), sondern das gewaltsame, mit nicht ganz unerheblichem Kraftaufwand erfolgte Reißen der Plane, die eine Verkaufsöffnung verschlossen hatte, aus ihrer Verankerung zum Vorwurf gemacht.
Daß ein Eindringen in den Verkaufsstand auch ohne Kraftentfaltung durch bloßes Aushängen der Karabiner bzw der (unversperrten) Schlösser möglich gewesen wäre, ist demnach unerheblich, ganz abgesehen davon, daß dem Beschwerdeführer in diesem Falle bei der gegebenen Sachlage ein (im Sinne des § 129 Z 1 StGB ebenfalls) verbrechensqualifizierendes Einsteigen (durch Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung) zur Last läge.Daß ein Eindringen in den Verkaufsstand auch ohne Kraftentfaltung durch bloßes Aushängen der Karabiner bzw der (unversperrten) Schlösser möglich gewesen wäre, ist demnach unerheblich, ganz abgesehen davon, daß dem Beschwerdeführer in diesem Falle bei der gegebenen Sachlage ein (im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB ebenfalls) verbrechensqualifizierendes Einsteigen (durch Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung) zur Last läge.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.