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Entscheidung 14 Os 61/96×

Entscheidung 14 Os 61/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os61/96

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario Felix H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 6. März 1996, GZ 12 römisch fünf r 501/95-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario Felix H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 26. September 1995 in Steyr zwei Flaschen Bier und zwei Flaschen Wein im Gesamtwert von etwa 200 S der Elfriede L***** durch Einbruch in ihren Verkaufsstand gestohlen hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Der in der Mängelrüge erhobene Einwand unzureichender Begründung der Feststellung, daß die Schlösser an der Plane des Verkaufsstandes versperrt waren, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache, wird doch dem Angeklagten nicht das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (Paragraph 129, Ziffer 3, StGB), sondern das gewaltsame, mit nicht ganz unerheblichem Kraftaufwand erfolgte Reißen der Plane, die eine Verkaufsöffnung verschlossen hatte, aus ihrer Verankerung zum Vorwurf gemacht.

Daß ein Eindringen in den Verkaufsstand auch ohne Kraftentfaltung durch bloßes Aushängen der Karabiner bzw der (unversperrten) Schlösser möglich gewesen wäre, ist demnach unerheblich, ganz abgesehen davon, daß dem Beschwerdeführer in diesem Falle bei der gegebenen Sachlage ein (im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB ebenfalls) verbrechensqualifizierendes Einsteigen (durch Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung) zur Last läge.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E42949 14D00616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00061.96.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19960806_OGH0002_0140OS00061_9600000_000