Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die "Kontoverdichtung" (ON 31) sehr wohl bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt (US 4, 5, 9, 10), indem es ein dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin disponibles monatliches Einkommen von insgesamt 44.000 S feststellte. Gemäß der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es entbehrlich, eine Berechnung der Barabhebungen vorzunehmen, läßt diese doch noch keinen Schluß auf deren Verwendung zu. Neben diversen mittels Dauerauftrag abgebuchten Aufwendungen (Miete etc) waren schließlich die sonstigen Lebenshaltungskosten und diverse Ausgaben für mehrere PKWs der Luxusklasse zu bestreiten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die "Kontoverdichtung" (ON 31) sehr wohl bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt (US 4, 5, 9, 10), indem es ein dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin disponibles monatliches Einkommen von insgesamt 44.000 S feststellte. Gemäß der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war es entbehrlich, eine Berechnung der Barabhebungen vorzunehmen, läßt diese doch noch keinen Schluß auf deren Verwendung zu. Neben diversen mittels Dauerauftrag abgebuchten Aufwendungen (Miete etc) waren schließlich die sonstigen Lebenshaltungskosten und diverse Ausgaben für mehrere PKWs der Luxusklasse zu bestreiten.
Mit seinen Beschwerdeeinwänden bekämpft der Angeklagte vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung, ihm sei auch unter Anrechnung des Erlöses aus einem PKW-Verkauf kein Bargeldbetrag von 850.000 S zur Verfügung gestanden (US 10).
Im übrigen ist bei einem auf Grund zahlreicher weiterer Beweisergebnisse (insbesondere SV-Gutachten Dipl.Ing.Gerhard N*****), mängelfrei als fingiert konstatierten Einbruch nicht entscheidungsrelevant, über welche Barmittel der Angeklagte verfügte.
Angesichts der viermal (S 91, 93, 95, 97/II) wiederholten Aussage Claudia S*****s in der Hauptverhandlung, sie habe die üblicherweise zweimal versperrte Wohnungstür ein- oder zweimal aufgesperrt, konnten die Tatrichter mängelfrei auch ohne Berücksichtigung der bloß eine bezügliche Erinnerung in Abrede stellenden Angaben der Zeugin vor der Bundespolizeidirektion (S 125/I) deren gerichtliche Depositionen den Feststellungen zugrunde legen (US 7, 12).
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die massiven Beschädigungen an der Türzarge bei intakten Sperrverhältnissen lassen keine andere Deutung als eine Fingierung eines Einbruchsdiebstahls durch den aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Angeklagten zu. Wäre die Tür tatsächlich nur eingeschnappt gewesen, hätte sich ein Fremdtäter die arbeits- und lärmintensive Öffnungsmethode durch Aufzwängen der Türzarge erspart (vgl Gutachten Dipl.Ing.N*****s, S 309/II).Die massiven Beschädigungen an der Türzarge bei intakten Sperrverhältnissen lassen keine andere Deutung als eine Fingierung eines Einbruchsdiebstahls durch den aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Angeklagten zu. Wäre die Tür tatsächlich nur eingeschnappt gewesen, hätte sich ein Fremdtäter die arbeits- und lärmintensive Öffnungsmethode durch Aufzwängen der Türzarge erspart vergleiche Gutachten Dipl.Ing.N*****s, S 309/II).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich prozeßordnungswidrig darin, das Vorbringen in der Mängelrüge hinsichtlich der dem Angeklagten auf Grund der Kontoverdichtung zur Verfügung stehenden Geldbehebungen unter dem Prätext eines Feststellungsmangels zu wiederholen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich prozeßordnungswidrig darin, das Vorbringen in der Mängelrüge hinsichtlich der dem Angeklagten auf Grund der Kontoverdichtung zur Verfügung stehenden Geldbehebungen unter dem Prätext eines Feststellungsmangels zu wiederholen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.