Soweit die Beschwerde (Z 3) moniert, in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1998 seien die Bestimmungen der §§ 152 und 250 StPO in Nichtigkeit bewirkender Weise verletzt worden, genügt der Hinweis auf das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285f StPO angeordneten tatsächlichen Aufklärung, wonach die Zeugin Ottilie H***** - so wie in der Hauptverhandlung vom 27. November 1997 (S 236) - ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht verzichtete (§ 152 Abs 5 StPO) und "dem Angeklagten die Aussage der Tochter (Jasmin C*****) bekanntgegeben" wurde (§ 250 Abs 2 StPO).Soweit die Beschwerde (Ziffer 3,) moniert, in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1998 seien die Bestimmungen der Paragraphen 152 und 250 StPO in Nichtigkeit bewirkender Weise verletzt worden, genügt der Hinweis auf das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 f, StPO angeordneten tatsächlichen Aufklärung, wonach die Zeugin Ottilie H***** - so wie in der Hauptverhandlung vom 27. November 1997 (S 236) - ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht verzichtete (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) und "dem Angeklagten die Aussage der Tochter (Jasmin C*****) bekanntgegeben" wurde (Paragraph 250, Absatz 2, StPO).
Mit der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht habe jene Passage der von Jasmin C***** in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage, in der sie "entgegen ihren Angaben vor dem Untersuchungsrichter und vor der Polizei" behauptete, daß sie auch Mitte des Jahres 1995 das Glied des Angeklagten in den Mund nehmen mußte, nicht erörtert (Z 5), übersieht der Beschwerdeführer, daß das Opfer auch im Vorverfahren derartige Unzuchtshandlungen geschildert hat (vgl S 44 bzw 136), wobei sich die Tatrichter ohnedies damit auseinandersetzten, daß der Freispruch von den diesbezüglichen Angriffen, bei denen der Angeklagte sein Glied durch ein Loch in der Badezimmertür gesteckt haben soll, der allein mit der fehlenden Möglichkeit der Besichtigung des in Rede stehenden Ojektes begründet wurde, abweichend von der Aussage des Opfers erfolgte (US 18).Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Schöffengericht habe jene Passage der von Jasmin C***** in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage, in der sie "entgegen ihren Angaben vor dem Untersuchungsrichter und vor der Polizei" behauptete, daß sie auch Mitte des Jahres 1995 das Glied des Angeklagten in den Mund nehmen mußte, nicht erörtert (Ziffer 5,), übersieht der Beschwerdeführer, daß das Opfer auch im Vorverfahren derartige Unzuchtshandlungen geschildert hat vergleiche S 44 bzw 136), wobei sich die Tatrichter ohnedies damit auseinandersetzten, daß der Freispruch von den diesbezüglichen Angriffen, bei denen der Angeklagte sein Glied durch ein Loch in der Badezimmertür gesteckt haben soll, der allein mit der fehlenden Möglichkeit der Besichtigung des in Rede stehenden Ojektes begründet wurde, abweichend von der Aussage des Opfers erfolgte (US 18).
Der Beschwerde zuwider (sachlich Z 5a) ergeben sich daraus für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Der Beschwerde zuwider (sachlich Ziffer 5 a,) ergeben sich daraus für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Der im Blick auf die vorliegend anzuwendende Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 nicht entscheidende und im übrigen zum Vorteil des Beschwerdeführers unterlaufene Rechtsirrtum, wonach der konstatierte Mundverkehr keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung sei, hat auf sich zu beruhen (§ 290 Abs 1 StPO).Der im Blick auf die vorliegend anzuwendende Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 nicht entscheidende und im übrigen zum Vorteil des Beschwerdeführers unterlaufene Rechtsirrtum, wonach der konstatierte Mundverkehr keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung sei, hat auf sich zu beruhen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.