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Entscheidung 14 Os 62/01×

Entscheidung 14 Os 62/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os62/01

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard G***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 12 U 616/00s des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss vom 30. Jänner 2001 (ON 11) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, und des Verteidigers Dr. Schima, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Gerhard G***** wegen Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 12 U 616/00s des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, verletzt der am 30. Jänner 2001 (ON 11) gefasste Beschluss, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (auch) vom Widerruf der mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24. April 1995, GZ 6 EVr 156/95-14, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz eins und 56 StGB.

Dieser Beschluss wird, soweit er das zitierte Vorverfahren betrifft, ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem seit 28. April 1995 rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24. April 1995, GZ 6 EVr 156/95-14, wurde Gerhard G***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Nachdem das Landesgericht Klagenfurt über den Genannten mit Urteil vom 27. August 1999, GZ 17 EVr 1763/98-12, wegen des (bereits außerhalb der zuvor erwähnten Probezeit begangenen) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt hatte, wurde Gerhard G***** mit dem am 3. Feber 2001 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2001, GZ 12 U 616/00s-11, wegen des am 2. Oktober 2000 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die abermals gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich sah das Bezirksgericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unter anderem auch vom Widerruf der im Verfahren AZ 6 EVr 156/95 des Jugendgerichtshofes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer nach der Verurteilung verübten strafbaren Handlung bzw eine Probezeitverlängerung aus diesem Grunde setzen jeweils Delinquenz während der Probezeit voraus (Paragraphen 53, Absatz eins und 56 StGB). Vorliegend hat die mit dem bereits erwähnten Urteil des Jugendgerichtshofes Wien zu AZ 6 EVr 156/95 gewährte dreijährige Probezeit bereits am 28. April 1998, somit weit vor der am 2. Oktober 2000 begangenen Nachtat geendet (Paragraph 49, StGB). Deshalb verletzt die am 30. Jänner 2001 verfügte Probezeitverlängerung zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz eins und 56 StGB.

Diese Gesetzesverletzung war festzustellen und der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO ersatzlos aufzuheben.

Anmerkung

E62299 14D00621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00062.01.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20010703_OGH0002_0140OS00062_0100000_000