Gründe:
Mit dem seit 28. April 1995 rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24. April 1995, GZ 6 EVr 156/95-14, wurde Gerhard G***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.Mit dem seit 28. April 1995 rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24. April 1995, GZ 6 EVr 156/95-14, wurde Gerhard G***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Nachdem das Landesgericht Klagenfurt über den Genannten mit Urteil vom 27. August 1999, GZ 17 EVr 1763/98-12, wegen des (bereits außerhalb der zuvor erwähnten Probezeit begangenen) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt hatte, wurde Gerhard G***** mit dem am 3. Feber 2001 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2001, GZ 12 U 616/00s-11, wegen des am 2. Oktober 2000 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die abermals gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich sah das Bezirksgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter anderem auch vom Widerruf der im Verfahren AZ 6 EVr 156/95 des Jugendgerichtshofes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.Nachdem das Landesgericht Klagenfurt über den Genannten mit Urteil vom 27. August 1999, GZ 17 EVr 1763/98-12, wegen des (bereits außerhalb der zuvor erwähnten Probezeit begangenen) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt hatte, wurde Gerhard G***** mit dem am 3. Feber 2001 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2001, GZ 12 U 616/00s-11, wegen des am 2. Oktober 2000 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die abermals gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich sah das Bezirksgericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unter anderem auch vom Widerruf der im Verfahren AZ 6 EVr 156/95 des Jugendgerichtshofes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.